BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 332/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom19. November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Schluckebier,Dr. Kolz,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Bamberg vom 20. Februar 2002 wird ver-worfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es liegt schon nahe, daß dasLandgericht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschädigten M. und dem Zeugen D. durch Befragung dieser Zeugen und durchVorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle ausreichend klären konnte.Jedenfalls war es zu weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt. Es kam nachden Angaben der beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptver-handlung neben einer auf den Großvater des Geschädigten zurückzuführen-den Verwandtschaft der beiden lediglich in Betracht, daß sie - wie der Be-schwerdeführer behauptet - als Cousins auch denselben Großvater haben. - 4 -Soweit nicht ohnehin gewichtigere Kriterien wie das Aussageverhalten der bei-den Zeugen und der Ausschluß einer Absprache zwischen ihnen für die Be-weiswürdigung im Vordergrund standen, konnte dem Landgericht für dieGlaubhaftigkeit der Aussagen nicht die formale Frage von Bedeutung sein, obdie eine oder die andere der beiden nicht weit auseinanderliegenden Alternati-ven des Verwandtschaftsverhältnisses zutrifft. Es konnte allenfalls von Belangsein, wie gut die beiden Zeugen sich wirklich kannten und wie eng ihre persön-liche Beziehung tatsächlich war. Hiervon ist das Landgericht auch zutreffendausgegangen, indem es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß eine besondersenge persönliche Beziehung zwischen beiden nicht bestand. Die Feststellungeines etwas engeren Verwandtschaftsgrades hätte daran nichts geändert.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist dieAnnahme des Mordmerkmals der Heimtücke angesichts des rechtsfehlerfreifestgestellten überraschenden und dem Opfer keine Möglichkeit einer Reaktioneinräumenden Angriffs des Angeklagten nicht zu beanstanden.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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