BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 332/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe ist gegenstandslos.Gründe: Die vom Landgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligteProzeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt derSenat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998(BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus - 3 -(BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397aRdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlichder Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR52/00).Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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