BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rn-berg-F374rth vom 8. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer davon ab-gesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzu-ordnen (247 64 StGB). Voraussetzung f374r eine solche Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht haben muss. 204Im 334berma337223 bedeutet, dass der T344ter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leis-tungsf344higkeit dadurch erheblich beeintr344chtigt wird ( BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106 st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des 247 64 StGB keine Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB 247 64 Nichtanord-nung 1). - 3 - Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im 334berma337 ist den Urteils-gr374nden hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwick-lungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits fr374hzeitig ge-zeigt h344tten und nicht auf einem Bet344ubungsmittelmissbrauch beruht h344tten. Nach den Urteilsgr374nden ist schlie337lich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwi-schen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der An-geklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mitt344tern unabh344ngig von seinem aktuellen Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausf374h-rungen entschlossen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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