BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332/10 vom 28. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 12. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Fall II.2 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenf344lschung verurteilt. Auch die Strafrahmenwahl f374r diesen Fall, bei der das Landgericht die Strafe dem gem344337 247 23 Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 370 Abs. 3 AO entnommen hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte lie337 beim Finanzamt K366ln f374r die D. GbR betreffend den Monat Juni 2008 eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Darin wurde zu Unrecht ein Vorsteuerbetrag in H366he von mehr als 534.000 Euro aus gef344lschten Rechnungen der Firma E. , denen in Wirklichkeit keine Leistungen zugrunde lagen, geltend gemacht. Das Finanzamt, das Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung hatte, - 3 - zahlte die geltend gemachten Vorsteuern nicht als Erstattungsbetrag aus, sondern leitete eine Umsatzsteuersonderpr374fung ein. b) Auch wenn der Angeklagte hier nicht i.S.v. 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO 204in gro337em Ausma337 Steuern verk374rzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat223, weil eine Auszahlung des geltend gemach-ten Erstattungsbetrages vom Finanzamt verweigert worden war (vgl. 247 168 Satz 2 AO), durfte das Landgericht die Strafe dennoch dem gem344337 247 23 Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 370 Abs. 3 AO entnehmen. Denn die Geltendmachung des un-berechtigten Vorsteuerbetrages von mehr als 534.000 Euro zielte auf einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in gro337em Ausma337 i.S.v. 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.). Der Umstand, dass eben-so wie das Grunddelikt des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbei-spiel des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. 247 370 Rn. 276; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46 Rn. 101). F374r den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele beson-ders schwerer Steuerhinterziehung gem344337 247 370 Abs. 3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (247 370 Abs. 2 AO) nur darauf ankommen, ob der T344ter nach seiner Vorstellung zur Verwirkli-chung des Regelbeispiels bereits unmittelbar angesetzt hat. Denn bei der versuchten Steuerhinterziehung ist auch f374r die Indizwirkung der Regelbeispiele auf die subjektive Tatseite abzustellen. Dabei sind bei der Bestimmung des f374r den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinter- - 4 - ziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegen374ber dem Tatbestand erh366hten Unrechts- und Schuld-gehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374). Ist der Schuldgehalt der ver-suchten Tat geringer, kommt auch f374r den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (247 370 Abs. 3 Satz 1 AO) die Strafrahmenverschiebung des 247 23 Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbei-spiel des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, f374r das der Bundes-gerichtshof annimmt, dass ein blo337er Betrugsversuch die Vorausset-zungen des Regelbeispiels des 204Herbeif374hrens eines Verm366gens-verlustes gro337en Ausma337es223 nicht erf374llen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Verm366gensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207). Denn der dort vom Gesetz-geber verwendete Begriff des Verm366gensverlustes ist nach dem Wortsinn enger zu verstehen als die in anderem Zusammenhang ver-wendeten Begriffe des Verm366gensschadens oder -nachteils und ver-bietet daher eine Ausdehnung auf blo337e Gef344hrdungssch344den (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 358 f.). Dies rechtfertigt, die im blo337en Ansetzen, einen Verm366gens-verlust herbeizuf374hren, liegende Gef344hrdung auch bei Versuchstaten f374r die Regelwirkung nicht ausreichen zu lassen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass im Gegensatz hierzu 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausdr374cklich Bezug nimmt auf den Be-griff der Steuerverk374rzung und damit auf die Legaldefinition in 247 370 - 5 - Abs. 4 Satz 1 AO. Von dieser Definition werden auch Verm366gensge-f344hrdungen bei versp344teter oder zu niedriger Festsetzung erfasst (vgl. BGHSt 53, 71, 85 Rn. 39; Joecks aaO 247 370 AO Rn. 51). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtw374rdigung, ob ein beson-ders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. 247 370 Abs. 3 AO ge-geben ist, hat das Landgericht ausdr374cklich ber374cksichtigt, dass es letztlich nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Dabei musste es hier nicht ausdr374cklich er366rtern, ob das Vorliegen des vertypten Milde-rungsgrundes des Versuchs (247 23 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise zum Entfallen der Regelwirkung f374hren konnte. Denn die vom Landgericht erwogenen Strafzumessungsgr374nde legen eine solche M366glichkeit nicht nahe. Dies gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der H366he des geltend gemachten Erstattungsbetrages und des Umstandes, - 6 - dass die Auszahlung nur durch die besondere 204Wachsamkeit223 des Fi-nanzamtes verhindert wurde. Im 334brigen w344re - worauf der General-bundesanwalt zutreffend hinweist - die verh344ngte Strafe auch ange-messen (vgl. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nack Wahl Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Sander ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. J344ger Nack
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