BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332 /12 vom 25. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 21. Februar 2012 in der Entscheidungsfo r- mel dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrun d der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat die Unterbringung des Ange klagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Dies hält rechtlicher Nachpr ü- fung stand. Allerdings erwecken die dieser Anordnung zugrunde liegenden Ausführu n- gen in den Urteilsgründen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Ei n- druck, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Festste l- lung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Vorausse t- zungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anor d- nung der Unterbringung nach § 63 StGB geg eben. Dies ist indes nicht der Fall. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von B e- deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 4 StR 64/07; BGH, Beschluss vom 12. Juli - 3 - 2006 - 5 StR 215/06; BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06 ). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erh eblich einge schränkt war - voll schuldf ä- hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Hier lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Tatbegehung die Unrechtsei n- sicht vollständig gefehlt hat . Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich fes t- gestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie die von Verfolgungswahn g eprägte, irrige Überzeugung gewonnen hatte, der Zeuge S . wolle ihn mit dem Blumenstrauß angre i- fen (UA S. t- - tra g- fähig - davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund seines Zustands bei der Tatbegehung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gehabt hat. 2. Wegen des Zustands des Angeklagten bei der Tatbegehung hat sich das Landgericht auch gehindert gesehen, den An geklagten wegen der zwei ihm zur Last liegenden Taten der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Ta t- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zu verurteilen. Bei di e- ser Sachlage, zumal die Feststellungen die Aufhebung der Unrechtseinsicht und d amit die Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung sicher belegen (s.o.), hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 4 - - 3 StR 158/02). Da das Landgericht die s unterlassen hat, ergänzt der Senat die Urteilsformel entsprechend. Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Rev i- sion rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Au s- lagen des Rechtsmittels freizustel len (§ 473 Abs. 4 StPO). Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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