BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332 /1 3 vom 21. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Ur teil des Landgerichts München II vom 21. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Tatgericht hat den Angeklagten in den unter B. III. der Urteilsgründe genannten Fällen zutreffend u.a. des schweren Bandendiebstahls in 59 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in drei Fällen des versuchten schweren Bandendiebstahls ebenfalls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung schuldig gesprochen. Jedenfalls für die vorliegenden Konstellationen der Begehung von schweren Bandendiebstählen tritt die S achbeschädigung (§ 303 StGB) nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Bande n- diebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB zurück. - 3 - 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte jeweils mittäterschaftlich an bandenmäßig begangenen Diebstählen aus Kraftfahrzeugen beteiligt. Zur Ausführung der Taten schlugen die Bandenmitglieder u.a. Scheiben der betreffenden Fahrzeuge ein oder h e- belten deren Türen auf. Dabei erlangte die Bande Beute, überwiegend Autor a- dios und Navigationsgeräte, in einem Gesamtwert von rund 6.2 7 0 Euro. Die angerichteten Sachschäden beliefen sich dagegen auf etwas mehr als 21.000 Euro. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der jeweiligen Beträge, überwiegend auf der Grundlage tatricht erlicher Schätzungen getroffen, bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2013 genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Verteid i- gung vom 22. Juli 2013 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. 2. Bei dieser Sachlage stehen der schwere Bandendiebstahl und die Sachbeschädigung im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Ein Zurücktreten der Verwirklichung des § 303 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz käme nur in Betracht, wenn der Unrechtsgehalt der st rafbaren Handlung insgesamt bereits durch den auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB a b- stellenden Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB erschöpfend erfasst würde (zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642, 643). Maßgeblich dafür sind einerseits die vom Täter angegri f- fenen Rechtsgüter sowie (andererseits) die Tatbestände, die der Gesetzgeber zum Schutz dieser Rechtsgüter aufgestellt hat (BGH , aaO mwN). Gesetzesei n- heit zwischen § 244a StGB und zwischen § 303 StGB käme nur dann in B e- tracht, wenn wegen der in § 244a StGB als Tatbestandsmerkmal verlangten Voraussetzungen der unrechtssteigernden Merkmale aus § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB kein eigener, nicht bereits über den schweren Bandendiebstahl erfasster Unrech tsgehalt der Sachbeschädigung mehr vorhanden wäre. - 4 - Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Senat bereits zu dem Verhältnis zwischen §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB sowie § 303 StGB au s- geführt hat (BGH , aaO , NStZ 2001, 642, 643 f.), sprechen meh rere Erwägu n- gen gegen ein vollständiges Aufzehren des Unrechts der Sachbeschädigung durch einen unter Verwirklichung der hier einschlägigen unrechtssteigernden Merkmale des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB begangenen Diebstahl. Zu diesen E r- wägungen gehört vor alle m die mögliche Verschiedenheit der durch die Sac h- beschädigung einerseits und den Diebstahl andererseits verletzten Rechtsgüter und Rechtsgutsinhaber sowie die heutigen tatsächlichen Verhältnisse der B e- gehung entsprechender Taten. Diese lassen es nicht mehr als tragfähig e r- scheinen, die Sachbeschädigung als eine typische Begleittat eines unter den Voraussetzungen von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB verwirklichten Diebstahls anzusehen (näher BGH , aaO , NStZ 2001, 642, 644). Die gegen Gesetzeseinheit von Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Sachbeschädigung bei Zurücktreten letzterer sprechenden Umstände gelten unabhängig davon, ob die unrechtssteigernden Merkmale gesetzestec h- nisch als Regelbeispiele wie in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder als Tatb e- standsmerkmale wie in § 244a Abs. 1 StGB (vgl. Hoyer in SK - StGB, 8. Aufl., § 244a Rn. 3 mwN) ausgestaltet sind. Auch bei dem Charakter als Tatb e- standsmerkmal in § 244a StGB können die von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB erfassten Umstände der Begehun g von Diebstahlstaten aus den g e- nannten Gründen den eigenständigen Gehalt der Eigentumsverletzung durch Sachbeschädigung nicht in vollem Umfang erschöpfen. Dementsprechend wird auch in der Strafrechtswissenschaft davon ausgegangen, bei einer Verdrä n- gung vo n §§ 242, 243 StGB durch § 244 oder § 244a StGB könne § 303 StGB tateinheitlich neben die §§ 244, 244a StGB treten (vgl. Schmitz in Münchener - 5 - Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 69 i.V.m. § 243 Rn. 93; Hoyer in SK - StGB, aaO, § 244 Rn. 40 mwN). Raum Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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