BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/03 vom 19. August 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 25. März 2004 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewäh-rung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die es nicht zur Bewäh-rung ausgesetzt hat. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Begründung des Landgerichts zur Nichtaussetzung der Freiheits-strafe zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht über-steigt, unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus-gesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Person des Angeklagten vorliegen. Die Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, erfor-dert eine Gesamtwürdigung, für die dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspiel-raum zusteht, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 56 Rdn. 23). Die Würdigung der Strafkammer ist hier schon deshalb unvollständig, weil sie mit keinem Wort auf die nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu prüfende Kriminalprognose eingeht. Diese Prüfung ist unerläßlich. Denn dieser Ge-sichtspunkt kann auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur BGH StV 2003, 670; BGH NStZ 1997, 434 jew. m. w. Nachw.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 131). Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter dem inzwischen 77 Jahre alten, nicht vor-bestraften Angeklagten eine günstige Kriminalprognose gestellt hätte, zumal dieser sich nach den Feststellungen des Landgerichts nach der Begehung der vier Taten im Jahre 1996 weiter straffrei verhalten hat. Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorlie-gens "besonderer Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem an-deren Ergebnis gekommen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung über die in - 4 - der Tat liegenden besonderen Umstände hätte die Strafkammer nicht nur auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten abstellen dürfen, son-dern auch erkennbar in Betracht ziehen müssen, daß diese inzwischen über acht Jahre zurückliegen. Jedenfalls könnten in diesem Lichte die nach den Ta-ten eingetretenen persönlichkeitsbezogenen Umstände - das inzwischen hohe Alter und die gesundheitliche Verfassung des Angeklagten - in der Gesamt-würdigung ein solches Gewicht erhalten, daß eine Strafaussetzung zur Bewäh-rung nicht auszuschließen wäre. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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