BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. M344rz 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. 1 Der Senat hat die Verfolgung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschr344nkt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver- 2 - 3 - urteilung wegen Mordes hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat nach 247 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der 304nde-rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach 247 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, n344mlich lebenslange Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festge-stellt ist. 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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