ECLI:DE:BGH:2018:071118B1STR333.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschw erdeführer am 7. November 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 22. März 2018 im Ausspruch über die Ei n- ziehung dahingehend neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.872,54 Euro gesam t- schuldnerisch angeordnet wird. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das vo r- genannte Urteil werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rech tsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schweren Bandendie b- stahls in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Gegen den Angeklagten N . hat es deswegen eine Gesamt - freiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten und gegen den Ang e- klagten M . eine solche von sieben Jahren und drei Mon aten verhängt . In Höhe von 77.000 Euro hat es auf die gesamtschuldnerische Einziehung als Wertersatz erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Umfang Erfolg haben, sich aber im Übrigen als unbegründet im Sinn e des § 349 Abs. 2 StPO erweisen. Nur insoweit als die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag in Höhe von 64.872,54 Euro übersteigt, erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft und kann keinen Bestand haben. Hierzu hat d er Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: V. 1 konkrete Schadensbeträge, die auf den Angaben der jeweils vorgenommene Schätzung der Taterträge anhand der von den Hausrat s kein Raum. Der Einziehung sind vielmehr die konkreten Werte der entwendeten Gegenstände, wie sie vo n den Geschädigten an - gegeben wurde ein Einziehungsbetrag von 64.872,54 Euro. Da die Schadenssummen von der Kammer hinreichend genau festgestellt wurden, kann der Senat die Anordnung der Einziehung entsprechen d den Feststellung en korrigiere Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu bela s- ten. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 5
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