ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR334.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach Anhörung de s Beschwerdeführers und des Genera l- bundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Deggendorf vom 10. März 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehob en. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Bildaufnahmen, zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und se chs Monaten verurteilt. Seine auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfa h- rensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 250 StPO durch Verlesung einer Stellungnahme einer Diplom - P sychologin, bei der 1 2 - 3 - die Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behan d- lung war. a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Vorfeld der Hauptverhandlung ist auf Anordnung der Vorsitzenden die Stellungnahme der Diplom - Psychologin, die als Sachverständige nicht allg e- mein vereidigt war, dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht word en. Diese Ste l- lungnahme befasste sich mit dem Inhalt der Behandlung der Geschädigten in ihrer Praxis sowie den Diagnosen und Tatfolgen. Zugleich ist durch die Vorsi t- Verlesung der d- lung ist diese Stellungnahme sodann verlesen worden, ohne dass Erörterungen hierzu stattgefunden hätten. Eine Beanstandung als unzulässig erfolgte nicht. Von keinem Verfahrensbeteiligten ist ein Einverständnis zur Verlesung erteilt worden. Es ist weder ein Grund für die Verlesung angegeben, noch ist ein B e- schluss hierzu gefasst worden. Die Diplom - Psychologin ist nicht in der Haup t- verhandlung vernommen worden. Im Urteil ist ausgeführt, dass die Feststellungen hinsichtlich der bela s- tenden Tatfolgen für die Geschädigte auf dem Attest der Diplom - P sychologin beruhten und diese Folgen strafschärfend zu berücksichtigen seien . b) Die Rüge ist zulässig. Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetr a- gen , der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund seines Vortrags zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorl iegt , wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w e r d en (vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 14. Oktober 2014 3 StR 167/14 , wistr a 2015, 148 und vom 29. April 2015 3 4 5 6 - 4 - 1 StR 235/14 , NStZ - RR 2015, 278 ; Urteil vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15) . Damit sind die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt . Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalt s nicht des Vortrags, dass die vor der Hauptverhandlung erfolgte Mitteilung zur beabsichtigten Verlesung auch an Staatsanwaltschaft und Nebenklägervertr e- ter erfolgt ist. Denn die Frage, ob eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrun d- satzes vorlag, kann von de r vor der Hauptverhandlung erfolgten und in dieser auch nicht wieder thematisierten bloßen Ankündigung, etwas verlesen zu wo l- len, nicht beeinflusst werden. Z umal diese Absichtserklärung ohne Angabe eines Verlesungsgrundes er folgte. c) Die Rüge zeigt auc h einen Rechtsfehler auf. Die Verlesung der Ste l- lungnahme im Wege des Urkundsbeweis es war nicht zulässig. Die Vorausse t- zungen der die vernehmungsersetzende Verlesung ausnahmsweise gestatte n- den § 251 Abs. 1 StPO oder § 256 StPO lagen nicht vor; einer Beanst andung nach § 238 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Okt o- ber 2011 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585). aa) Schon die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen nicht vor. Ein Einverständnis mit der Verlesung ist weder vom Ange klagten oder seinem Verteidiger noch seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erteilt worden. Eine stillschweigende Zustimmung liegt nicht vor. Eine solche kommt überhaupt nur in Betracht, wenn auf Grund der vorangegangenen Verfahren s- gestaltung davon au sgegangen werden darf, dass sich alle Verfahrensbeteili g- ten der Tragweite ihres Schweigens bewusst waren (BGH, Beschlu ss vom 12. Juli 1983 1 StR 174/83, NJW 1984, 65 f.; OLG Köln , Beschluss vom 15. September 1987 Ss 450/87 , NStZ 1988, 31 ; vgl. auch BGH , Urteil vom 17. Mai 1956 4 StR 36/56, BGHSt 9, 230, 232 f. ; Löwe/Rosenberg - S ander/ 7 8 - 5 - Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 22 mwN). Daran fehlt es hier. Zu keinem Zeitpunkt ist eine auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützte oder durch Einve r- ständnis legitimiert e Verlesung thematisiert worden. Auch ist die Anordnung entgegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO vom Gericht nicht beschlossen und der Grund der Verlesung nicht bekanntgegeben worden. Damit konnte dem Angeklagten und dem Verteidiger aber unter keinen Umstän den bewusst sein, dass es entscheidend auf ihre Zustimmung ankommen könnte. Allein ihr Schweigen auf eine Verlesung kann daher nicht dahin gedeutet werden, dass sie mit der Verlesung einver standen gewesen wären. bb) Die Stellungnahme enthielt auch kein Z eugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO), eines allgemein vere i- digten Sachverständigen (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 b StPO) oder eines Arztes (§ 2 56 Abs. 1 Nr. 1 c, Nr. 2 StPO). 2. a) Der Senat kann jedoch ein Beruhen des im Übrigen revisionsrech t- lich nicht zu beanstandenden Schuldspruchs auf diesem Rechtsfehler au s- schließen. Das Landgericht hat die Stellungnahme für seine diesbezügliche Überzeugung nicht herangezogen, sondern sich insoweit auf andere gewichtige Beweismitte l, u.a. das weitreichende Gestän dnis des Angeklagten, gestützt. 9 10 - 6 - b) Der gesamte Strafausspruch kann hingegen wegen des Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Denn die Strafzumessung ist ausweislich der Urteil s- gründe maßgeblich durch die Tatfolgen, wie sie s ich nur aus der Stellungna h- me der Diplom - Psyc hologin ergeben, beeinflusst. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer 11
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