BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 335/03 vom9. September 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum Betrug - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheit-licher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tatein-heitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe: § 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichti-gen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleichdie Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderungwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357StPO). - 3 -Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Kon-kurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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