BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Versto337 gegen das Gebot der Gew344hrleistung eines fairen Ver-fahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem von den Hauptt344tern als Transporteur herangezogenen Angeklagten R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-ten - nicht vor. Nachdem der Polizei 374ber eine Vertrauensperson zu-getragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische T344tergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu schmuggeln, und hierf374r Lagerraum sucht, war es aus pr344ventiven Gr374nden geboten, hierauf einzugehen, um eine m366glichst gro337e Menge des Bet344ubungsmittels und zum Handel damit bestimmte Geldbetr344ge abzusch366pfen und hierdurch sowie durch 334berf374hrung der T344ter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - un-bekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straft344-ters darauf, dass die Ermittlungsbeh366rden so fr374hzeitig einschreiten, - 3 - dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Be-schluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, ne-ben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbe-kannte Bet344ubungsmittelh344ndler zu 374berf374hren. Ein fr374herer Zugriff w344re hier auch kaum m366glich gewesen, ohne die Sicherstellung der 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- 200 und die Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gef344hrden. Dass der Handel von Anfang an polizeilich 374berwacht war, hat die Strafkam-mer strafmildernd ber374cksichtigt. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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