BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335 /14 vom 1 1 . Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision beanstandet u.a., die Vorsitzende habe ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genügt, als sie am 13. Hauptverhandlungsta g über eine im Anschluss an den davor liegenden Verhandlungstag stattgefundene Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung berichtet habe. So hätten die Argumente der Verteidigung und die Frage, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen sei, sowie die vom Gericht geä u- ßerten Vorstellungen dokumentiert werden müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg. a) Soweit sie sich dagegen richtet, dass die Mitteilung nicht die Information darübe r um fasst habe, dass die Initiative zu dem Gespräch mit dem Ziel einer Ve rständigung von der Verteidigung ausgegangen sei, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Eine d a- - 3 - hingehende Mitteilungspflicht besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2014 1 StR 422/14). b) Soweit die Revision beanstandet, die Argumente der Ver teidigung seien nicht mitgeteilt worden, ist ungeac htet der Zulässigkeit der Rüge ebenfalls kein durchgreifender Rechtsfe h- ler aufgezeigt. Aus der Mitteilung ergibt sich, dass Gegenstand der Erörterungen war, ob und wenn ja, unter welchen Vorausse t- zunge n eine bewährungsfähige Strafe in Betracht kommt, auch die ablehnende Position der Staatsanwaltschaft ist detailliert en t- halten. Dem kann sowohl durch den Angeklagten als auch durch die Öffentlichkeit ohne weiteres entnommen werden, dass die Verteidigung f ür eine bewährungsfähige Strafe eingetreten ist. Weitergehende Mitteilungspflichten, etwa im Hinblick auf die von der Verteidigung in dem Gespräch im Einzelnen angeführten Strafzumessungsaspekte , bestehen nicht. Mitzuteilen sind die von den Gesprächsteiln ehmer n vertr e- tenen Standpunkte (BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 86 mwN). Eine d- Anforderungen an den Inhalt der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO ergeben sich aus den mit der Mitteilung verfolgten Zwecken, nämlich vor allem die Eröffnung einer Ko n- trollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffentlic h- keit sowie die Sicherstellung einer umfassenden Informat ion des Angeklagten, um diesem eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermöglichen (vgl. zusa m- - 4 - menfassend nochmals BVerfG, NStZ 2015, 170). Keiner der be i- den Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsb eteiligten in Details. Jedenfalls aber kann angesichts der Besonderheiten des Verfahrensablaufs ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der unterbliebenen ausdrücklichen Mitteilung sowohl über die Ä u- iner g e- auch über die hierfür angeführten Argumente beruht. Denn die Vorsitzende hat offen gelegt, dass ein Gespräch stattgefunden hat, in dem die Möglichkeit einer bewährungsfähigen Strafe erö r- tert und eine Einigung nicht erzielt worden ist. Die Details des von der Verteidigung vertretenen Standpunkts und ihre Rolle bei dem Verständigungsgespräch lassen sich der Revisionsbegründung e ntnehmen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Inhalt des Gesprächs nicht auf eine inhaltlich unzulässige Absprache geric h- tet war, die auch von der Verteidigung nicht behauptet wird und nach dem Verfahrensgang (vgl. hierzu BG H, Beschluss vom 24. Septe mber 2013 2 StR 267/13 , BGHSt 59, 21, 24 ff. ) ohn e- hin fernliegt. Vor diesem Hintergrund wäre das Unterlassen einer solchen Mitteilung nach Art und Schwere als untergeordnet im Hinblick auf den Zweck der Transparenz - und Dokumentation s- pflichten der Verh inderung gesetzeswidriger Absprachen a n- zusehen (vgl. hierzu BVerfG, NStZ 2015, 170, 172 .). Dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten beeinflusst worden sein - 5 - könnte, ist angesichts dieser Besonderheiten ebenfalls ausz u- schließen. c) Die auf die Unte rlassung der Mitteilung der vom Gericht geäußerten Vorstellungen gerichtete Beanstandung belegt keinen Rechtsfehler. Der Vortrag der Revision, das Gericht habe bei dem geteilt, ist nicht bewies en. Da die Sitzungsstaatsanwältin dem schon im Rahmen der Gegenerklärung entgegen getreten war, hat der Senat im Wege des Freibeweisverfahrens die anderen an dem Gespräch teilnehmenden Personen hierzu befragt. Die bete i- ligten Richter haben substantiiert un d sich schlüssig in die Verfa h- renslage einfügend dargelegt, zum Standpunkt der Staatsanwal t- schaft keine Äußerung abgegeben zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Sitzungsstaatsanwältin; auch die Schöffen h a- ben keine Erinnerung an eine Stellungnahme zu Strafvorstellu n- gen durch das Gericht. Damit ist der Sachverhalt hinreichend au f- geklärt, weitere Erkenntnismöglichkeiten standen nicht zur Verf ü- gung. Danach und im Hinblick auf den unkonkret bleibenden Vo r- trag der Revision zur behaupteten Äußerung des Ge richts, hat der Senat keinen Zweifel, dass das Gericht sich nicht zu Strafvorste l- lungen geäußert hat. 2. Die Rüge, die Mitteilung sei nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden, hat ebenfalls keinen E r- folg. Dies gilt schon deswegen, wei l das Urteil hierauf nicht ber u- hen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 3 StR - 6 - 443/9 2 ; Löwe/Rosenberg - Stucken berg, StPO 26. Aufl., § 273 Rn. 67). Graf Cirener Radtke RinBGH Dr. Fischer ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Mosbacher Graf
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