BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335 /14 vom 14. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlo s- sen : Die Revision des Angeklagten I . gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Besch werdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass eine Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterblieben ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerb e- schluss vom 26. August 2014 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592 unter Bezu g- nahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.). Der Senat hat im Freibeweisverfahren die entsprechenden Verfa h- renstatsachen aufgeklärt. Danach steht zweifelsfrei fest, dass es keinerlei G e- spräche gegeben hat, deren Inhalt nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilen gewesen wäre. Denn alle Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass es im Vorfeld der Hauptverha ndlung keinerlei G espräche über die Mö g- lichkeit einer V erständigung gegeben hat. - 3 - Angesichts dessen kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfe h- ler ausnahmsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223 f. Rn. 98; BGH, Beschluss vom 2 5. Novemb er 2014 2 StR 171/14 , Rn. 5 mwN). Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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