BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 336/03 vom4. November 2003in der StrafsachegegenwegenBetruges - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts München I vom 9. April 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte unter II. 1.und II. 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteiltwurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die derAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse zur Last;b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß dieAngeklagte des Betrugs in acht Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihresRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zehn Fällen zu derGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsicht-lich der beiden unter II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe abgehandelten Taten ist - 3 -aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September2003 dargelegten Gründen vor Anklageerhebung Verfolgungsverjährung ein-getreten. Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies bedingt die Ände-rung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch dieGesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammerohne die beiden entfallenden - geringsten - Einzelstrafen in Höhe von siebenund neun Monaten Freiheitsstrafe für die Taten 1 und 2 eine noch niederereGesamtstrafe, der zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe als Einsatz-strafe und weitere neun Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von zwölf Jahrenund sieben Monaten Freiheitsstrafe zugrunde lagen, verhängt hätte.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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