BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 336/06 vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Weiden i.d.OPf. vom 7. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte ist am 7. M344rz 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet worden. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 8. M344rz 2006, am selben Tag beim Landge-richt Weiden i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die Revisionsbe- 1 - 3 - gr374ndung nicht der in 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte ge-gen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 2 "Die Revision ist schon deshalb unzul344ssig, da der Angeklagte nach Ver-k374ndung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts h344tten f374hren k366nnen, sind nicht ersichtlich. 3 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die Schreiben des Beschwerdef374hrers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind, kommt deshalb nicht in Betracht. 4 Die am 8. M344rz 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich so-mit gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist gem344337 247 349 Abs. 1 StPO unzul344s-sig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht aber des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen ein Beschwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Be-gr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzul344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend ge-schehen, die Revisionsbegr374ndung nicht der in 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie- 5 - 4 - benen Form entsprach. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai 2006, mit dem die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen." Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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