BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 336/08 vom 9. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 3. M344rz 2008 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gli-che gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndi-gen Gericht vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenm344337i-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344l-len unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (unter gleichzeitiger Aufl366sung der gebildeten Gesamtstrafe) vom 7. Juni 2006 und von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hoch-heim am Main vom 25. M344rz 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung der Gesamtfrei-heitsstrafe; im 334brigen erweist es sich entsprechend den Ausf374hrungen des 2 - 3 - Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2008 als unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Bei Einbezie-hung von fr374heren Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe ist es erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verh344ngten Einzelstrafen kon-kret zu bezeichnen (BGH NStZ 1987, 183). Hieran fehlt es in dem angefochte-nen Urteil, weshalb - nachdem auch in den weiteren Urteilsgr374nden keine An-gaben 374ber die H366he der einbezogenen Einzelstrafen vorhanden sind - eine Nachpr374fung durch das Revisionsgericht nicht m366glich ist. 3 Der Senat macht bei dieser Sachlage von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachtr344gliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97; Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03). 4 Wahl Boetticher Kolz Graf Sander
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