BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 336/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzend er Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf , Prof. Dr. Sander , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Recht sanwalt - in der Verhandlung - , Rec htsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benkläger wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustä n- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totsch lags zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen g e- richteten, auf die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, mit denen eine Verurteilung des Angeklagte n wegen Mordes erstrebt wird, haben weitgehend Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - 1. Der Angeklagte unterhielt seit 2002 zu dem späteren Tatopfer C . eine Liebesbeziehung. Ende Mai 2011 beendete C . diese Beziehung und wandte sich dem Zeugen B . zu. Der Angeklagte fühlte sich emotional und, weil er während der B e- ziehung nicht unerhebliche materielle Aufwendungen für C . getätigt hatte, auch finanziell ausgenutzt. C . b e- wohnte Haus in S . auf , in dem sich zu diesem Zeitpunkt auch B . aufhielt. Dabei hatte er zunächst versucht, mit einer Leiter ins Obe r- geschoss des Hauses zu gelangen, weil ihm zuerst der Zugang von C . verwehrt worden war. Nachdem sie ihn dann doch eingelassen hatte, kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte C . ins Gesicht schlug und mit den Worten er Vorhalt eines Me s- sers, sie zu erstechen, und später noch, sie zu erschießen. Hierauf reagierte C . beruhigen, wobei sie ihm auch eine betragsmäßig noch nicht näher besti mmte Entschädigung für seine finanziellen Aufwendungen zusagte. Am Morgen des 2. Juli 2011, einem Samstag, traf der Angeklagte gegen B . auf dem Par k- platz eines Hotels und verwickelte di esen in ein Streitgespräch. Er beruhigte sich erst, als B . ihm mitteilte, dass er die Nacht allein ve r- bracht habe, und ließ C . ausrichten, er wolle sich mit ihr um 11.00 Uhr in seinen Büroräumen treffen, um Einzelheiten der finanziellen Entschädigung zu regeln. Dabei stellte er B . frei, ebenfalls bei dem Gespräch anwesend zu sein. 3 4 5 - 5 - Nachdem das Treffen telefonisch auf 13.00 Uhr verschoben worden war, trafen C . und B . gegen 13.00 Uhr in den Büroräume n des Angeklagten in E. ein. Der Angeklagte schloss, nachdem B . , C . und er das Büro betreten hatten, die Tür von innen ab und warf die Schlüssel auf einen im Eingangsbereich stehenden Schreibtisch. Er forderte B . und C . auf, sich zu setzen, was diese auch taten. Anschli e- ßen d holte er einen zuvor im hinteren Teil des Büros versteckten, geladenen Revolver und setzte sich B . und C . g e- genüber an den Schreibtisch. Er beabsichtigte, C . unter Vorhalt der Waffe zu einem schriftlichen Schuldanerkenntnis über 28.000 Euro und zu der Zusicherung zu zwingen, si ch bis zu ihrem Wegzug aus S. dort nicht mehr mit B . in der Öffentlichkeit zu treffen. Nach den Feststellungen d er Kammer war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Tötung seiner früheren Lebensgefährtin entschlossen, hielt es jedoch für - gegen C . und gegen sich selbst - Gebrauch machen Trotz Vorhalts der Waffe blieb C . signalisierte dem Angeklagten, dass sie allenfalls bereit sei, seinen finanziellen, jedoch nicht den übrigen Forderungen nachzukommen; auch werde sie nichts unterschreiben. Hierauf begann eine etwa halbstündige verbale Auseinande r- setzung, während derer der Angeklagte sich mehr und mehr in Rage redete. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, bedrohte er C . mehrfach unter Vorhalt der Waffe mit dem Tod und verlas ein vorgefe r- ti g e- C . blieb dennoch gelassen, da 6 7 - 6 - sie sic h sicher war, den Angeklagten, der bis zum Vortag nie gegen sie tätlich geworden war, erneut beruhigen zu können. Diese Gelassenheit und C . s Bitte, er möge doch zum Rauchen einen Aschenbecher benutzen, kränkten den Angekl agten bis s- C . , die sich noch immer nicht e , dan nun entschlossen war, sie zu töten, seine Waffe an den Kopf und drückte ab . Dann begab er sich, ohne B . weiter zu beachten, in den hi n- teren Bereich des Büros und schoss sich in die rechte Schläfe, um auch sich zu töten. Nachdem er am Boden lag, gelang es B . , den Revolver zur Seite zu schieben und mit den zu Boden gefallenen Schlüsseln die Tür zu öffnen. C . verstarb gegen 15.43 Uhr desselben Tages im Klinikum Freiburg. Der Angeklagte erlitt durch den selbst beigebrachten Kop f- schuss multiple Kopfverletzungen, die zu dauerhafter Erblindung, Schwerhöri g- keit, Anosmie, Konzentrations - und Schlafstörunge n sowie Schwindelanfällen führten. Die insoweit sachverständig beratene Kammer hat bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen (ICD - 10:F61.0) festgestellt, die sich in einem übe r- höhten Selbstbild, mangelndem Empathievermögen und besonderer Empfin d- lichkeit gegenüber Kränkungen ausdrücke. Die Störung habe aber weder allein noch in Verbindung mit seiner im Tatzeitpunkt bestehenden affektiven Err e- 8 9 10 - 7 - gung zu einer Verminderung seiner Fähigkeit zu normgerechtem Verhalten g e- führt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt. Eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) hat es hingegen abg e- lehnt. Nach Auffassung der Strafkammer erfüllt das Verhal ten des Angeklagten insbesondere nicht das Mordmerkmal der Heimtücke, denn er habe nicht den Willen gehabt, die Arg - und Wehrlosigkeit von C . zu deren A Die Tötung sei auch nicht aus niederen Beweggründen begangen wo r- den. Nicht Eifersucht, sondern die durch das Verhalten von C . erlittene Demüti gung sei bestimmendes Motiv des Handelns des Ang e- u- dem sei der Tatentschluss vor dem Hintergrund der krankheitswertig narzisst i- h- keitsstörung sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine etwaige Niedrigkeit seiner Beweggründe zu erkennen und zu beherrschen. 11 12 13 - 8 - II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage haben im Wesentlichen Erfolg. Beide beanstanden zu Recht, dass das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe abgelehnt hat. 1. Beim Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) ist die Ka m- mer - mit revision srechtlich nicht zu beanstandender Begründung - davon au s- gegangen, dass C . im Zeitpunkt der Abgabe des Schu s- ses arg - und wehrlos war. Rechtsfehlerhaft hat der Tatrichter jedoch in der Fo l- ge das Bewusstsein des Angeklagten verneint, diese Arg - und Wehrlo sigkeit zur Tötung ausgenutzt zu haben. Das subjektive Merkmal des Ausnutzungsbewusstseins liegt vor, wenn der Täter die Arg - und Wehrlosigkeit seines Opfers in ihrer Bedeutung für de s- sen hilflose Lage und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634 ff. mwN; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 248/04, NStZ 2005, 68 8 ff.; vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; vom 30. April 2003 - 2 StR 503/02, NStZ 2003, 5 35 ff. mwN; vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 mwN). Eines darüber hinausgehenden, voluntativen Elemen ts in dem Sinne, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisieren oder anstreben muss, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 mwN ). Das Landgericht durfte deshalb das A usnutzungsbewusstsein nicht mit der Begründung ablehnen, der C . s zur Tötung auszunutzen (UA S. 25), bzw., er habe die Arg - und Weh r- 14 15 16 17 - 9 - losigkeit C . Gleichsam fehlerhaft ist die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich darum bemüht, die Arglosigkeit C . s zu beseitigen (UA S. 25). Denn wenn es schon grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Täter die Arglosigkeit seines Opfers anstrebt, ist auch ein entgegengesetzter Wille unbeachtlich; der Täter muss nur erkennen, dass das Opfer arglos ist und sich deshalb des Angriffs auf sein Leben nicht oder nur in geringerem Umfan g erwehren kann. 2. Auch die Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe le i- det an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Bezüglich der Anforderungen an die subjektive Tatseite geht die Kammer von einem unzutre ffenden rechtlichen Maßstab aus. D er Vertreter der Nebenkläger, RA Prof. Dr. W. , hat in seiner Revision s- begründung hierzu u.a. ausgeführt: " Rechtlich fehl geht auch die Hilfserwägung der Kammer, wonach j e- denfalls die subjektive Seite des Mordmerkmals der niedrigen Bewe g- gründe nicht gegeben Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe ist erforderlich und z u- gleich genügend, dass der Täter die Umstände kennt und bewusst e r- fasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Dagegen braucht er ihre Bewertung als wed er niedrig vo r- zunehmen noch nachzu vollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Bewertung kommt es nicht an (BGHSt 6, 329, 331; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23, 24; st. 18 19 - 10 - Dem ist vom Senat nichts hinzuzu fügen. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Festste l- lungen. Ausgenommen sind die - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben können. Der neue Tatrichter kann ergänzende, nicht in Widerspru ch stehende Feststellungen treffen; die subjektive Tatseite ist neu festzustellen. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener 20 21
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