BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 336 /1 3 vom 13. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 13. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeän dert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko . aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou . aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil A n- sprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mi t internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buc hführung s- pflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet. 1 - 3 - Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu de n vorgenannten Taten mit Ausnahme des Buchführungsdelikts zu einer zweijährigen Fre i- heitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordn et. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ( § 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mit t- lerweile im Insolvenzv erfahren befindlichen I . GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfah - ren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I . GmbH fünf Verträge mit Reg ierungsstellen der Republik K . . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wa s- serwerfer - - C . sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließ lich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K . , etwa 2 3 4 5 - 4 - einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Off i- zieren . , aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbin - dung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für de n Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k . Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I . GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K . ein. In die vereinba rten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und d e- ren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I . GmbH zu erbringenden Leis - tungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweil s eingerechnet. Die Regi e- rung K . s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungslei s- tungen an bestochene Amtsträger in K . zurück. Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I . GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträ - ge, der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k . A uftraggeber, die Zah - lung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I . S . GmbH ( ) vorzu - nehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatt e der Ang e- kla g te im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I . GmbH zuge - 6 7 - 5 - flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Ko n- ten der I . S . GmbH. b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann b e- triebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivit ä- ten, indem sie die Buchhaltung der I . GmbH führte. Vor allem fertigte sie in l- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k . Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte. c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I . GmbH aus dem Vermögen der Gesells chaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der ve r- bleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen. d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Pr i- vatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf. 2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als G e- schäftsf ührer der I . GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsg e- richt Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das 8 9 10 11 - 6 - Vermögen der I . GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäfts - konten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunf ä- hig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der I . GmbH. 3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko . seiner mit - angeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fah r- zeuge aus dem Vermögen der I . GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die Gmb H. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläub i- ger der I . GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten. 4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K . jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 N r. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichn e- ten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge g e- nommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländ i- scher Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die U n- rechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatger icht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53). b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buch s t. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist 12 13 14 - 7 - das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwische n dem tatbestandsmäß i- gen Verhalten hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat. c) Im Hinblick auf di e Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I . GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Za h- lungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsa t- zes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt. II. Die erhobenen Verfahrens rügen bleiben erfolglos. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter B e- rücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folge ndes: 1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft 15 16 17 18 - 8 - beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO en t- sprechender Weise erhoben wor den sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die en t- sprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgew iesen hat. a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Au s- landszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 65 4; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine , NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der B e- weisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht gelte n- de Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.). Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Verne h- mung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche 19 20 - 9 - Ergebnisse von der bea ntragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisa n- trags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefalle nen Erkenntni s- se zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann s i- cher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH , Beschluss vom 5. September 2000 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker , aaO , § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf de m- entsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu e r- wartenden) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung de r bereits au f- grund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht g e- eignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Wide r- legung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker , aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (si e- he die Nachw. bei Becker , aaO , § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auc h wie im vorstehenden Absatz ausgeführt die voraussichtliche Unergi e- bigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Ausku nftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden ( BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von A uslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der 21 22 - 10 - entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Übe r- zeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (v gl. Heine , NStZ 2014, 52). b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand. aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen un d für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert da r- gelegt, warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Ei n- vernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabe i hat es sich in einer rech t- lich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage in s- besondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten " Eigenbelege " beruf en. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berüc k- sichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 die dort allerdings verneint wurde). bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsb e- schlüssen auch darge legt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K . geschlossenen Ver - trägen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich n es Geheimklauseln geg e- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k . 23 24 25 - 11 - Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k . Re - gierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I . GmbH zum Geg enstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd . , Ku . , Na . und Ng . aufgrund der Beweisanträge Nu mmern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis 71). von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatg e- richts, es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen sei e n, dass sie selbst dem Angeklagten als Gesch äft s- füh rer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k . Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I . GmbH Aufträge an in K . beheimatete Unternehmen erteilt und die Be - zahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regi e- rungsstellen erhöhte Beträge an die I . GmbH auszahlten, damit diese wiede - rum die k . Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungs - gelder überhöhten) Zahlungen aus K . an die I . GmbH ausweislich sei - ner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht. cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Au s- landszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen , welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen 26 27 - 12 - Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschied en hat, ist der Amtsträ - gerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jewei - ligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage d es OECD - Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 2 StR 587/0 7 , BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abk ommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der G e- setzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einsch ließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens Zwar hat der Bundesgerichtshof die aut o- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen B e- weislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder al s Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte. 28 - 13 - Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD - Übereinkommens legt zudem fest, ng mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter - oder außer - halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT - Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spal te sowie Dötterl , ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestoch e- ne Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgr und der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl , aaO). Angesichts dieser materiell - rechtlichen Rechtslage brauchte das Lan d- gericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen d er auf k . Seite bestochenen Personen und deren je - weiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I . GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vern ehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestoche nen in der weit verstandenen Administration der Republik K . abzielten, nicht nachzukommen. dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Able h- nung sbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überla s- sung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Str afverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K . hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III , Nr. 47) , die die Vollversammlung am 31. Oktober 29 30 31 - 14 - 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichne t und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hi n- terlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikat i- onsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K . nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amt sträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtstr ä- ger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe ste l- len. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erw ä- gung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K . hatte soweit für den Senat ersichtlich seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C . ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption du einem und zehn Jahren unter Strafe stellt. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergi e- bigkeit der Vernehmung de r betroffenen k . Amtsträger das Land - gericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu ve r- nehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k . Zeugen in dem in Deutschl and geführten Straf - verfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K . gewähren würde (siehe 32 - 15 - zum Diskussionsstand SK - StPO/Rogall, Ba nd 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN ). Im Rahmen de r für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer G e- samtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn de r Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird , als auch, dass der zu erwarte n- de Beweis wert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der mö g- licherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre. ee) Die R evisionen dringen a uch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k . bzgl. des Generals T . von der Revision behaupteten i . Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landge richt sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abg e- lehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf d as Fehlen eines Rechtshilfeübereinkomm ens mit der Republik K . und die im Verhältnis zu a . Staaten schlechten Erfahrun - gen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exempl a- ris ch Beschluss des Landgericht s zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Ve r- teidigung). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen V ernehmung der Zeugen in die bei dem Able h- nungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben 33 - 16 - II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung b e- nannten Auslandszeugen genügt, indem es sich wie von der Revision selbst vorgetragen bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium Baden - Württemberg über die vorh andenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K . informiert hat. Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegrü n- dung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an. Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angekla g- ten selbst stammenden Buchführun Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng . ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit e rklärt hatte. 2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der R e- publik K . in der B undesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 25 5 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anford e- rungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist. 34 35 36 37 - 17 - Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der R e- publik K . stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) ledig lich in fra n- zösischer Sprache , nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupte ten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN). Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den en t- sprechenden Bew eisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bede u- tungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen d en Ausführungen der R e- vision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K . selbst als Zeugen zu hören. Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanf orderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu ste l- len sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111). 3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. a uf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k . öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K . im Allgemeinen oder de - ren Haushalt im Bes onderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I . GmbH 38 39 40 - 18 - über die So . in K . ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweist atsache , jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Ve r- fahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss . Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen D e- likts auszufüll en oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu g e- winnen (Becker , aaO , § 244 Rn. 217 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internat i- onalem geschäftl ichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonom en Auslegung des OECD - Überein - kommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt z u- dem in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens einem beauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahr zu nehmen. Wie ber eits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der 41 42 - 19 - im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen jedwede Nutzung der Stellung de s Amtsträgers innerhalb oder außerhalb ein es ihm übertragenen Zuständigkeit s- unterbreitete n Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an. III. Die Revisionen der Angeklagten bl eiben auch auf die Sachrüge hin wei t- gehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf. 1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angekla g- ten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im int ernationalen geschäftl i- chen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fä l- len. a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k . Vorteils - 2 § 1 Nr. 2 Buch st. a und b IntB estG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der e- hen. aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art . 1 Abs. 4 des OECD - Übereinkommens vorzunehmenden Au s- legung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen 43 44 45 46 - 20 - (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K . um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfä n- ger, darunter der Divisionsgeneral Sa . , sind nach den getroffenen Feststel - lungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K . s tätigen Divisionsgeneral An . . Die Gendarmerie N ationale C . ist Teil der Streitkräfte K . s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte , aaO , § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates. bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren d ie bestochenen Polizeibea m- ten M . und Ak . Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. . i e Exekutive (vgl. BGH, aaO , Rn. 66) tätigen Vor teilsemp - fänger Ma . und Mb . handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD - Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K . . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten . - cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb . und Sa . als Leiter . N . Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N . ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III .1.a.bb.). 47 48 - 21 - dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb . , N . und Sa . und damit an ausländi - sche Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates. b) Die getroffenen Feststel lungen tragen in sämtlichen verfahrensgege n- ständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind. aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteile n für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffa s- s ung im Grunds atz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Sta a- tes (MünchKommStGB/Korte , aaO , § 334 Rn. 19; LK - StGB/Sowada, 12. Aufl., Ba nd 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN ). Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder äh n lichen maßgeblichen Rechtsvorschrifte n des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Z u- sammenhan g mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrech t- lichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlu n- gen der konkret betroffenen Amtsträger zu . 49 50 51 52 - 22 - Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen g e- gen Korruption durch die Republik K . , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C . (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zu - ständigkeiten der k . Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlus - ses und der Durchführung der Verträge mit der I . GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellu ng, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diens t- handlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K . durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k . Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C . ergibt sich zudem, dass die Annah - me etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann stra f- bar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann. Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vg l. BVerfGE 126, 170, 198 mwN ) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betro ffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangez o- gen. bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichter l ichen Feststellungen auch hinreic hend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K . . Dass das 53 5 4 55 - 23 - Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfa h- rensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklag ten ausgewirkt. 2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitl ich begangenen Be i- hilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Recht s- fehler auf. 3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schulds pruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB. a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter G e- schäftsführer der I . GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterl a- gen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Au s- schluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, B e- schluss vom 14. Dezember 1999 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor. Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglic h zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der R e- vision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsm ä- ßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 56 57 58 59 - 24 - Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommSt GB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25). b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grun d- sätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestand s- mäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor . Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusa m- menhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Peterm ann, aaO , § 283b Rn. 19 f. mwN ). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Ve r- knüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteil e vom 20. Dezember 1978 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 3 StR 408/78 , BGHSt 28, 231, 234). Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäß i- gem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstra ktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg , NJW 1987, 1342, 1343; Fischer , aaO , § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatb e- stand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter genere ll gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten wir t- 60 61 - 25 - schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswi drig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig (MünchKommStGB/Radtke/Petermann , aaO , § 283b Rn . 18). Unter Berücksichtigung de s von § 2 83b StGB verfolgten Schutzzwecks , nämlich die mit den Buchführungs - und Bilanzierungspflichten anges trebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations - und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK - S tGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN ), ist der erforderl i- che Zusammenhang regelmäßig ge geben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 insow eit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Sc hluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3). Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I . GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu ve r- neinen, sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Inso l- venzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige A n- ordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I . GmbH eingetret en ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsma ß- nahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenss i- cherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäft s- führer als schuldhaft vorwerfba rem Verhalten. 4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Glä u- bigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand. a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I . GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter d er Begünstigung von Gläubigern der G e- 62 63 64 - 26 - sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungs un fähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB einge treten ist (Fischer , aaO , § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden beso n- deren persönlichen Merkmale lediglich bei der I . GmbH , nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsbere chtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Vorausse t- zungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grun d- sätzlich anwendbar. b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der A n- geklagte als Organ der I . GmbH n ach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ge - sellschaft, mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläub i- ger n der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen z um Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I . GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwä lte Partnerschaftsgesel l- schaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I . GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 20 10 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an die Gesellschaft s- gläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus 65 66 - 27 - dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte. Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befri e- digung der Gesellschaftsgläubiger hande lte es sich um eine inkongruente D e- ckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfü l- lung s S tatt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Ford erung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/ Petermann , aaO , § 283c Rn. 16 mwN ). Etwas a n- deres kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüll ung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann , aaO sowie im Kontext der Konkurs - bzw. Insolven z- anfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 IX ZR 33 7 /97 , ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten A n- weisung, an einen Gläubiger zahle n, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspru chen hatte ( BGH, aaO ). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Ausleg ung der Inso l- n- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die A n- geklagte, als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Ge sellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt. 67 - 28 - c) 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB g e- setzlicher Vertreter der I . GmbH gehan delt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. Interessentheorie aufgegeben h at, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt ( BGH, aaO , Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eig enschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im G e- schäftskreis des Vertretenen tätig wird ( vgl. BGH, aaO , Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angekla g- te, an Gläubiger der Gesellschaft zu zahle n, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei w u rd e , und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt. d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsat z und die Gläubigerbegünstigungsabsicht g e- schlossen. 5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubiger - begünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei. IV. Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wert - ersatz verfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rech t- licher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betre f- 68 69 70 71 - 29 - fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert. 1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide bis diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene U n- terscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von B e- deutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S .v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt h at (Fischer , aaO , § 73a Rn. 2 mwN ). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, , nicht dagegen, wenn Ta t- ie Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN ). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 7 2 f. ; s iehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 1 StR 53/13 Rn. 63 ; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl. , § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wert - ersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht ent - gegenstehen, fal ls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.6 0 0 Euro bzw. 191.965 ,65 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsich t- lich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge a) alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung 72 73 - 30 - des Ta tbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 1 StR 169/02, NStZ - RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; B eschluss vom 29. Juni 2010 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestand s- verwir klichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird ( BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 1 StR 169/02, NStZ - RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 , 309 f.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Ab s. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I . GmbH, die Verfallsbeteiligte , aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas e r- lang t hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteil e vom 19. Oktober 1999 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 1 StR 53/13, Rn. 11) für die I . GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweil i- gen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Recht s- mittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrif t zutreffend ausgeführt hat, bl i e ben die von dem Angekla g- ten dem Vermögen der I . GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eige - nen Gunsten entzogenen B eträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte 74 - 31 - (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.). b) Allein aus dem Umstand, dass die I . GmbH, deren alleiniger Gesell - schafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erla ngung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Ve r- tretenen, kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann e t- was aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangt e innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO ; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt da für die aus dieser Stellung resultiere n- de Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächl i- cher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung se i- ner Vermö gensbilanz geführt hat ( BGH, aaO ). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person ledig lich als formalen M antel nutzt, eine Trennung von G esellschafts - und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird ( BGH, aaO u nd NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN ). 75 - 32 - c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts - und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflu s- ses von der I . GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdings hat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den T a- ten bei der I . GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zu - grunde liegende n Rechtsgrund und da mit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten 4. erlangt. Insoweit re icht es wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) aus, wenn die Ve r- mögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte e r- folgt. Eine Konstellation , wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 16 6/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ih d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte n Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgrün de, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der 76 77 78 - 33 - I . GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich , und um die Taten zu verschleiern , an d ie Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wer t- papiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übe r- tragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Werte r- satz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor. 2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB en t- gege nstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen En t- scheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbu n- desanwalt ausgeführt: Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikt i- sche Ansprüche des Staates K . e ntgegen. a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflicht i- ge gehandelt hat. Das ist hier auch für den Angeklagten Ko . Deutschland, nachdem er die Ver - tragsangebote, durch deren Annahme der Staat K . erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I . GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4). b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I . GmbH (UA S. 79) genannte An - sp ruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K . ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des - 79 - 34 - halb ausgeschlossen, we il auf die Haupttat der Amtsträger in K . das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen schei den die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrech t- liche Haftung aus. Schutzgut der Bestechun gsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), we s- halb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. A nsprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd mit den k . Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k . Staat du rch die sit tenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eing e- preist wur den, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schäd i- gen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Sch a- densersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Ta ten 1 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko . bis zum 31. Dezember 2009 entnomme - nen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den T a- ten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnomm e- nen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gege n- über der Angeklagten Kou . , die die Tat - vorteile erst am 8. Februar 20 10 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entspr e- chende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist - 35 - (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatz verfall geändert (zur Fassung des entspr e- chenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 1 StR 162/13). V. Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesam ten Kosten ihrer j e- weiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke 80 81
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