ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR336.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 336/16 vom 27. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- f ührers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hof vom 22. März 2016 im Strafausspruch sowie im Au s- spruch üb er die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z urückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt ang eordnet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersich t- lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16 Rn. 4 ff. mwN). 2. Der Strafausspruch erweist sich allerdings als rechtsfeh lerhaft. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung s- maßstabs hält die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellun gen des Landgerichts fuhr der Angeklagte über den ehemaligen Grenzübergang S . nach Deutschland, wobei er 13,99 Gramm Met h a mphetamin in seinem Darm inkorpo riert einführte. Auf der Rüc k- sitzbank des Fahrzeugs befand sich griffbereit in einem Rucksack e in in der Tschechischen Republik erworbenes Pfefferspray, das nicht über das erforde r- li che PT B - Prüfzeichen verfügte. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Pfeffe r- spray in Deutschland verboten und zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. b) Di e Versagung eines minder schweren Falls hält rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 11. März 2015 - 2 StR 423/14, NStZ - RR 2016, 110 mwN). So stellt das Landgericht eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des A n- gekla gten sprechende r , schuldmindernde r Gesichtspunkte fest, u.a. dass er vollumfänglich geständig ist, sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt hat, die erworbenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum dienen sollten und er als Konsument unter erheblichem Suchtdruck stand, der Grenzwert der nicht geringen Menge nur um das 1,9 - fache überschritten wurde, die Betäubungsmi t- 2 3 4 5 6 - 4 - tel sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangten sowie vor allem auch, dass dem Pfefferspray im Vergleich zu anderen Waf fen eine wei t- aus mindere Gefährlichkeit innewohnt. Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht neben einigen Vorstr a- fen nur das hier gerade wenig belastende S. 29 ). Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landg ericht zugunsten des Angeklagten angeführten gravierenden Milderungsgründe, denen hier nur wenig bedeutsame Strafschärfungsgründe gegenübergestellt w u rden, ist es für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten die A n- nahme eines min der schweren Falles versagt worden ist. c) Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler lediglich um einen We r- tungsmangel handelt, bleiben die Feststellungen zum Strafausspruch aufrech t- erhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann aber ergä nzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 7 8 - 5 - 3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bleibt bestehen, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betro f- fen ist. Die Auf hebung des Strafausspruchs entzieht dem vom Landgericht an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aber die Grundlage. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 9
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