BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 337/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den Schrifts344tzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Erg344nzung" von Verfahrensr374gen in zul344ssi-ger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbrin-gen unabh344ngig von der Frage der Rechtzeitigkeit gepr374ft. Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. ger374gt wird, dass nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gew344hrung von Akten-einsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Ak-teneinsicht nur noch in den R344umen des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gew344hrte, wird dar-auf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensr374ge nicht gest374tzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46). Au337erdem besteht kein Anspruch auf Akten-einsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im 334brigen ist nicht er- - 3 - sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akten-einsicht unfair behandelt worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zwei-j344hrigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gem344337 247 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funk-tionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) ab-gelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Straf-zumessung strafmildernd ber374cksichtigt. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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