BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 337 /1 4 vom 15. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitze nder R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten M . gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2014 wird verworfe n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betrugs in Ta t- einheit mit Urkundenfälschung und mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Fre i- heitsst rafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der geständige Ang e- klagte beanstandet diese Verurteilung mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarte der An geklagte M . , GmbH , mit dem a n- derweitig Verfolg ten Mu. etwa Anfang April 2012, einen an die B . GmbH sicherungsübereigneten P kw BMW X6 in betrügerischer Weise an eine noch zu b estimmende Person im Ausland zu verkaufen. Das Fahrzeug sollte zunächst formal an einen Mittelsmann vermietet und anschließend durch einen weiteren Mittelsmann unter Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere veräußert s o- 1 2 - 4 - wie an den Käufer übergeben werden. Danach sollte der Angeklagte M . das Fahrzeug bei der Polizei als unterschlagen melden und sodann zusammen mit Mu . mittels GPS - Ortung unter Einschaltung der örtlichen Polizeib e- hörden zurückerlangen. Das Rückzahlungsbegehren des Erwerbers würde i n- folge der verwendeten Falschpersonalien ins Leere laufen. Den Verkaufserlös abzüglich der Aufwendungen für den zweiten Mittelsmann wollten sich Mu . und der Angeklagte M . teilen. In Ausführung dieses Tatplans vermietete der Ang eklagte das Fahrzeug, das sich in seinem Besitz befand, für die A. formal an den anderwei tig Verfolgten F. . Dieser übergab den Pkw sodann abspr a- chegemäß an Mu . , der ihn über ein Internet - Verkaufsportal zum Verkau f anbot. In einem sich hieraus ergebenden telefonischen Kontakt einigte sich M u. mit dem Ehemann der in Polen lebenden Geschädigten Ma . auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro, zu zahlen in Form einer Anzahlung und im Übrigen in bar bei der Fahrzeugübergabe in Mü. . Mindestens bei einem der hierbei geführten Telefonate war der Angeklagte M . anwesend. Die Geschädigte leistete am 18. April 2012 per W . eine A n- zahlung von 1.000 Euro. Die Veräußerung und Überga be des Fahrzeugs an sie in Mü . nahm der anderweitig V erfolgte Z . am 20. April 2012 unter Vo r- spiegelung seiner Eigentümerstellung vor. Er übernahm gegen ein Entgelt von 5.000 Euro die Rolle des Verkäufers und übergab der Geschädigten den P kw mit v on Mu . beschafften gefälschten Fahrzeugpapieren, wobei er ihr zum Pl . e- fälschten slowenischen Reisepass vorlegte. Von der Geschädigten erhielt er für das Fahrzeug im Gegenzug weitere 41.000 Euro in bar. Die Geschädigte übe r- führte den Pkw sodann zu ihrem Wohnort in Polen. 3 4 - 5 - Der Angeklagte M. veranlasste seine Tochter A l . , am Folgetag bei der Polizeiinspektion Bo. Anzeige wegen Unterschlagung des Fahrzeugs zu erstatten. Sie ging dabei von der Unterschlagung durch einen Mieter aus. Unmittelbar danach fuhren der Angeklagte M. und Mu . dem gemeinsamen Tatplan entsprechend nach Polen und ermittelten mittels GPS den Standort d es Fahrzeugs. Sodann ließ der Angeklagte M . als vermeintlicher Geschädigter einer Unterschlagung das Fahrzeug durch die po l- nische Polizei sicherstellen und verbrachte es zurück nach Deutschland. Von Mu . erhielt er aus dem Verkaufser lös nach Abzug der Entlohnung des Z . mindestens 17.500 Euro. Rückzahlungen an die Geschädigte erfolgten nicht. II. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Verurteilung des Angeklagten weg en Vortäuschens einer Straftat in mitte lba rer Täterschaft (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen getragen . a) Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug durch seine gutgläubige Tochter A l . , die von einer Unterschl a- gung durch einen Mieter ausging, bei der Polizeiinspektion Bo . als durch diesen unterschlagen mel den. Mithin bezog sich die Strafanzeige auf eine U n- terschlagung durch einen Mieter, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte M . die Unterschlagung des Fahrzeugs zum Nachteil der B . GmbH, an die das Fahrzeug sicherungsübereignet war, begangen hatte . Die Mitwi r- 5 6 7 8 - 6 - kung des anderweitig V er folgten F. beschränkte sich darauf, über das Fah r- g mit der A. GmbH zu schließen u nd das vom Angeklagten M. erhaltene Fahrzeug an Mu . weite r- zugeben. b ) Beim Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdu ngsdelikt (vgl. Schönke/ Schröder - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145d Rn. 1 mwN), mit dem die zur Stra f- verfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (so bereits BGH , Urteil vom 9. Juli 1954 1 StR 677/ 5 3, BGHSt 6, 251, 255). Für eine Strafbarkeit gemäß § 145d StGB genügt es deshalb, wenn eine tatsächlich b e- gangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält (vgl. F i- scher, StGB, 62 . Aufl., § 145d Rn. 5b; Schönke/S chröder - Sternberg - Lieben, aaO Rn. 1). Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der U m- stände des Einzelfalls geklärt werden. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob die für die angezeigte Tat scheinbar notwendigen und di e tatsächlich erforderl i- chen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen oder erstere sich letz t- lich als unnütz erweisen (vgl. MüKoStGB/Zopfs, 2. Aufl., § 145d Rn. 25). Zum Teil wird es für eine Strafbarkeit schon als ausreichend erachtet, wenn die E r- mittl ungsbehörden durch die unrichtigen Angaben in der Strafanzeige in erhe b- lichem Umfang mehr belastet wurden, als sie dies bei richtiger Schilderung des Sachverhalts wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 1987, NStZ 1987, 558, 559 sowie OLG Karlsruhe, Bes chluss vom 24. August 1992, MDR 1992, 1166, 1167). 9 10 - 7 - Beides liegt hier bei der Anzeige gegen einen Mieter vor, weil der Ve r- dacht auf eine Person gelenkt wurde , die das Fahrzeug nicht selbst unterschl a- gen hatte . Der Umstand, dass hinsichtlich des Fahrze ugs, auf das sich die A n- zeige bezog, tatsächlich eine Unterschlagung , nämlich zum Nachteil der B . GmbH , begangen worden war , steht dem nicht entgegen. Denn die ang e- zeigte Tat wäre eine gegenüber der tatsächlich begangenen in ihrem Grun d- charakter g änzlich andere Tat, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßna h- men erfordern würde. Bei einer solchen Anzeige bestand die naheliegende Möglichkeit, dass von den Ermittlungsbehörden unnötige, kapazitätsbindende Maßnahmen ergriffen werden . Au f die Einzelheiten der Strafanzeige kommt es insoweit entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Der Umstand, dass das Land gericht die Voraussetzungen des Tatb e- stands der falschen Verdächtigung ( § 164 StGB ) , gegenüber dem der Strafta t- bestand des Vortäuschens eine r Straftat subsidiär ist ( § 145d Abs. 1 StGB a. E.) , nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht. 2. Die Verurteilu ng des Angeklagten wegen Betrug s (§ 263 Abs. 1 StGB) hat ebenfalls Bestand. a) Der Angeklagte täuschte die Geschädig te darüber, dass er von vor n- herein keine Gegenleistung für den Kaufpreis erbringen , sondern sich das Fahrzeug nach Kaufpreiszahlung unter Einsatz einer GPS - Ortung und unter Mithilfe polnischer Polizeibeamte alsbald wieder verschaffen wollte. Gegen die gepl ante polizeiliche Sicherstellung sollte sie sich aufgrund der ihr übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere nicht wehren können. Hierüber irrte sich die G e- 11 12 13 14 - 8 - schädigte bei der Bezahlung des Kaufpreises als Gegenleistung für die Übe r- gabe von Fahrzeug und Fahrzeu gpapieren. b) Hierdurch ist der Geschädigten ein täuschungsbedingter Vermögen s- schaden in Höhe des vollen Kaufpreises entstanden. aa) Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise un mittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Verm ö- gens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, NSt Z 2013, 711; vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113; vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN; Urteil vom 27. Juni 2012 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77). Ausgehend vom juristisch - ökonomischen Vermögensbegriff (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rn. 90) ist bei der Schadensbestimmung zu b e- achten, dass bei wirts chaf tlicher Betrachtungsweise auch die hohe Wahrschei n- Vermögen unmittelbar mindert. Maßgeblich ist insoweit eine angesichts aller Umstände des Einzelfalls getroffene Prognose im Zeitpunkt der Vermögensve r- fügung (vgl. Begemeier/Wölfel, JuS 2015, 307). Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art . 103 Abs. 2 GG ist der Vermögensschaden auch in Fällen schad ensgleicher Vermögensgefäh r- dung der Höhe nach zu beziffern ; zudem ist seine Er mittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, B e- 15 16 17 18 - 9 - schluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10 Rn. 176, BVerfGE 130, 1 sowie betreffend den Straftatbestand der Untreue BVerfG, B e- schluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 Rn. 15 1 , BVerfGE 126, 170 , 211 f. ). bb) Diesen Anforderungen an die Schadensbestimmung halten die U r- teilsgründe im Ergebnis s tand. Sie belegen, dass der Geschädigten ein Sch a- den in Höhe des gesamten Kaufpreises von 42.000 Euro entstanden ist. (1) Allerdings legen die Urteilsfeststellungen nahe , dass die Geschädigte mit Übergabe des Fahrzeugs das Eigentum srecht daran erworben hat. Damit hat sie rechtlich die volle Gegenleistung für den Kaufpreis erhalten. Zwar erwarb die Geschädigte das Fahrzeug wegen der vorangegang e- nen Sicherungsübereignung an eine Bank von einem Nichtberechtigten. Sie konnte gleichwohl das Eigentum unte r den Voraussetzungen des § 932 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war (vgl. zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen BGH, Be schluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 VIII ZR 60/64, BB 1966, 720 f.; OLG München, Urteil vom 26. Mai 2011 23 U 434/11, juris Rn. 20 ff.; MüKoBGB/Oechsler BGB, 6. Aufl., § 932 Rn. 56). Die Absicht des Angeklagten M . , sich den Besitz an dem Fahrzeug mit Hilfe der polnischen Polizeibehörden umgehend wieder zu verschaffen, steht einer wirksamen Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen. 19 20 21 - 10 - (2) Die Urteilsfeststellungen belegen jedo ch, dass sich das von der G e- schädigten erworbene Eigentum bei der beim Vermögensdelikt des Betrug s gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung sweise (vgl. BVerfG aaO ) als völlig wer t- los erwies. Damit fehlt es wirtschaftlich an einer Gegenleistung. Mit der Bene n- nung des Kaufpreises ist der Schaden hier auch hinreichend beziffert. Es g e- fährdet den Bestand des Urteils somit nicht, dass das Landgericht die Möglic h- keit eines gutgläubigen Erwerbs nicht ausdrücklich in den Blick genommen und das von der Geschädigten er langte Eigentumsrecht wirtschaftlich bewertet hat. (a) Maßgeblich für die (wirtschaftliche) Bewertung von Leistung und G e- genleistung ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier also der Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und der Fah r- zeugpapiere. Ausgehend von der geplanten Vorgehensweise des Angeklagten M. zur Wiedererlangung des Fahrzeugs war dem von der Geschädigten erworbenen Eigen tumsrecht zum Verfügung szeitpunkt kein wirtschaftlicher Wert beizumessen. (b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Prozessrisiko, nach gu t- gläubigem Erwerb einer Sache von dem vorherigen Eigentümer auf Herausg a- be verklagt zu werden, regelmäßig nicht zur vollständigen Entwertung der E i- gentümerposition und damit zu einer schadensg leichen Vermögensgefährdung in diesem Umfang führt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; Urteil vom 8. Mai 1990 1 StR 52/90, JR 1990, 517, 518; Beschluss vom 15. Januar 2003 5 StR 525/02, wistra 2003, 230; Begemeier /Wölfel, JuS 2015, 307, 309). 22 23 24 - 11 - (c) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundsätzlich von dem drohenden Verlust des erworbenen Gegenstandes auf der Grundlage einer zu erwartenden Herausgabeklage. Denn nach dem Tatplan des Angekla g- ten M . sollte die Geschädigte das Fahrzeug nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherste l- lung durch Polizeibeam te . Ihr Eigentumsrecht konnte die Geschädigte im Hi n- blick auf die ihr unter An gabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen g e- fälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den von Mu . und dem Angeklagten M . instrumentalisierten polnischen Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Heraus gabeklage der Gesch ä- digten bestanden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank, sondern an die Täter mit ungewissem weiterem Verbleib herausgegeben werden sollte. Einer solchen Möglichkeit kam daher zum Zeit punkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangte die Geschädigte bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für sie im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug für die Überfüh rung sfahrt nach Polen . (d) Die angesichts des Tatplans unter Einschaltung mehrerer Tatbeteili g- ter äußerst fern liegende Möglichkeit, dass der u.a. wegen mehrfachen Ba n- denbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) vorbestrafte Angeklagte M . nach der Üb ergabe des Fahrzeugs mit falschen Fahrzeugpapieren die geplante Rückh o- lung des Fahrzeugs aus freien Stücken doch noch unterlassen hätte , führt w e- der zur Wertung der Täuschung der Geschädigten als blo ße Vorbereitung s- handlung noch zu einer anderen Bewertung der von der Geschädigten erlan g- ten Eigentümerposition als als wirtschaftlich wertlos . 25 26 - 12 - 3. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen in Mittäterschaft begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) hat ebenfalls Bestand. Na ch den Urteilsfeststellungen übergab der gesondert V erfolgte Z . der Geschädigten die gefälschten Fahrzeugpapiere, die er zuvor von Mu . erhalten hatte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan (UA S. 14). Hierdurch wird eine gemeinschaftliche Tatb egehung mit dem Angeklagten M . hi n- reichend zum Ausdruck gebracht. Arbeitsteiliges Vorgehen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 3 StR 481/88, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 267 StGB Rn. 48 m w N ). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchmachens von einer unechten oder verfälsc h- ten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt ( BGH aaO ). 27 28 - 13 - III. Die Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben . Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 29
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