ECLI:DE:BGH:2016:140316B1STR337.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 337/15 vom 14. März 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 78a Satz 1 Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen d es Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürl i- chen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 - LG Nürnberg - Fürth in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 13. April 2015 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten veru rteilt, von denen es als Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer zwei Monate für vol l- streckt erklärt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er den Eintritt der Ve r- folgungsverjährung als Verfahrenshindernis geltend macht und im Übrigen die Verle tzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen lediglich die Frage der Verfolgungsverjährung und die Strafzumessung. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Nach der Inanspruchnahme aus Bürgschaften beantragte der Ang e- klagte durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Für th mit am 1. April 2005 dort eingegangenem Schreiben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zu diesem Zeitpunkt besaß er, wie er wusste, in einem Depot der Bank C . in Z . eine auf seinen N a- men lautende Geldanlage über mehr als zwei Mio. US - Dollar. In den von ihm persönlich unterschriebenen Anlagen zum Insolvenzeröffnungsantrag, in denen u.a. Guthaben sowie Wertpapiere zu benennen waren, gab er lediglich ein Guthaben von 16,68 Euro bei der V . an. Das Depot in der Schweiz verschwieg er bewusst. Am 30. Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Nach diesem Zeitpunkt, am 19. September 2005, legte er das in dem Depot bei der C. dann vorhandene Guthaben von mehr als 2,4 Mio. US - Dollar für 120 Monate in eine kapitalbildende Lebensversich e- rung bei der Cr. Ltd. an. Auch diesen Umstand teilte er weder dem Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalterin mit. Mit Beschluss vom 19. November 2007 stellte das Amtsgericht Fürth fest, dass der Angeklagte Restschuldbefreiung erhalte, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Obliegenheiten nach § 295 A bs. 1 Nr. 1 InsO erfülle. Am 8. Januar 2008 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit Beschluss vom 6. September 2011 erteilte es dem Angeklagten schließlich die in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung. 3 4 5 6 - 4 - Obwohl er weiterhin hierzu verpflichte t war, machte der Angeklagte auch bis zu diesem Zeitpunkt weder gegenüber dem Insolvenzgericht noch der Inso l- venzverwalterin welche später zur Treuhänderin (vgl. § 287 Abs. 2 InsO) wu r- de Angaben über sein bis zum 18. September 2005 bei der C . b e- stehendes Depot und über seine anschließend mit der Cr . Ltd. abgeschlossene Lebensversicherung. Ihm war dabei bekannt, dass er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. Juni 2005 nach § 20 InsO, danach je denfalls bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 8. Januar 2008 aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO und bis zur Erteilung der Restschuldbefre i- ung am 6. September 2011 aus §§ 20, 97 InsO die Verpflichtung hatte, den Inhalt des Depots bzw. nach der Vermögensums chichtung seine Lebensvers i- cherung gegenüber dem Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalterin bzw. Treuhänderin zu offenbaren, weil diese Vermögenswerte dem Insolvenzb e- schlag unterlagen. Da der Angeklagte jedoch den Anlagebetrag für seine A l- tersvorsorge n utzen und deshalb verhindern wollte, dass er in die Insolven z- masse fällt, verschwieg er dessen Existenz. Nachdem am Ende des Insolven z- verfahrens lediglich 102 Euro zur Verfügung standen, kam es zu keiner Verte i- lung an die Insolvenzgläubiger, die Forderunge n in Höhe 1,8 Mio. Euro ang e- meldet hatten. Als den deutschen Finanzbehörden im Jahr 2012 über eine sog. Steuer - CD bekannt wurde, dass der Angeklagte über eine Geldanlage verfügte, wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Hinblick auf die verschwi e- gene Geldanlage widerrief das Amtsgericht Fürth am 2. Oktober 2012 die dem Angeklagten im September 2011 erteilte Restschuldbefreiung. Daraufhin vera n- lasste der Angeklagte über seinen Verteidiger, dass sein gesamtes Guthaben bei der Cr . Ltd. in Höhe von nahezu 1,8 Mio. Euro auf ein Anderkonto bei der Treuhänderin überwiesen wurde. Hierdurch wurde diese 7 8 - 5 - in die Lage versetzt, die Insolvenzforderungen im Wege einer Nachtragsverte i- lung mit einer Quote von 95,9 % zu bedienen. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzlichen Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB gewertet, weil er einen w e- sentlichen Bestandteil seines Vermögens, der im Falle der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens zur Ins olvenzmasse gehört, bewusst verheimlicht habe. Es hielt die Tat deswegen nicht für verjährt, weil sie erst mit Erteilung der Restschuldb e- freiung durch das Amtsgericht Fürth am 6. September 2011 beendet gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagt e auch ohne besondere Nachfr a- ge zur Offenlegung bislang verheimlichter Vermögenswerte verpflichtet gew e- sen. Die Verjährung sei deshalb durch richterliche Durchsuchungsanordnungen vom 6. November 2012 sowie die Anklageerhebung vom 10. August 2013 wir k- sam un terbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 und 6 StGB). II. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis der Stra f- verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt nicht vor. Die Durchs u- chungsanordnungen vom 6. November 2012 haben die Verj ährung wirksam unterbrochen, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgela u- fen war. 1. Vorsätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 und 2 StGB) verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB in fünf Jahren. 2. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat b e- endet ist. Dies war hier erst am 6. September 2011 mit der Feststellung der 9 10 11 12 - 6 - Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht und nicht schon mit der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens der Fall. a) Nach dem vom Bundesgerich tshof in ständiger Rechtsprechung a n- gewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mi t- hin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt] und vom 19. Juni 2008 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 30 2 ). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft; vielmehr umfasst die Tatbeendigung auch solche Umstände, die etwa weil der Gese tzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das mat e- rielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Recht s- gut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 mwN). b) Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte besteht im Schutz der Insolven z- masse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 283 Rn. 3; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Ste u- erstrafrecht, Vor §§ 283 ff. StGB Rn. 1). Verheimlichen ist dabei jedes Verha l- ten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Inso l- venzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder der des Insolvenzverwalters en t- zogen wird. Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als a uch 13 14 - 7 - durch Unterlassen bei Verletzung einer Auskunfts - oder Anzeigepflicht verwir k- licht werden (vgl. Radtke/Petermann, MüKo - StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17 f. mwN). c) Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Ve r- heimlichens von Vermög ensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Res t- schuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch B e- schluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschul dbefreiung e r- langt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nac h- frage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröff nung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestand s mäßige Han d- lungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo - StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Ve r- letzung di eser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle U n- recht der Tat vertieft, weil hierdurch de r Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird. d) Soweit die Revision eine Verjährung des Tatgeschehens daraus he r- leiten will, dass sie das Verhalten des Angeklagten in mehrere voneinander zu trennende Taten aufspaltet, ist dem nicht zu folgen . 15 16 - 8 - Zwar hat der Angeklagte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, mehrere als Verheimlichen zu wertende tatbestandsmäßige Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, indem er Vermögensbestandteile erst durch Fa lschangaben und später durch pflichtwi d- riges Unterlassen verheimlicht hat. Diese Handlungen stehen jedoch nicht is o- liert und rechtlich unabhängig nebeneinander. Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des im Ausland a ngelegten Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 3 StR 387/78; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146). Die Tat begann mit den Falschangaben in den Anlagen zu dem am 1. April 2005 eingereichten Insolvenzantrag, mit denen der Angeklagte das Vorhandensein weiterer Vermögensbestandteile bewusst wahrheitswidrig ve r- neinte. Sie setzte sich in der pflichtwidrigen N ichtoffenlegung des weiterhin vo r- handenen Vermögens bis zur Restschuldbefreiung fort. Umschichtungen oder ertragsbedingte Zuwächse im Vermögen, namentlich die Auflösung des Depots bei der C. und die Neuanlage des Anlagebetrages in einer Leb en s- versicherung, stellten keine Zäsuren dar, die das anschließende Weiterve r- hei m lichen zu eigenständigen Taten qualifizieren würden. Vielmehr dienten s o- wohl die Falschangaben im Insolvenzantrag als auch das anschließende weit e- re Verschweigen des vorhandene n Vermögens dem einheitlichen Ziel, dieses bis zur Restschuldbefreiung geheim zu halten, um einen Zugriff im Insolven z- verfahren zu vermeiden. Auch wenn das pflichtwidrige Verschweigen des bereits durch falsche Angaben verheimlichten Vermögensgegenstand s damit lediglich der Sicherung der Besitzlage diente und keinen neuen, eigenständigen Angriff auf das g e- 17 18 19 - 9 - schützte Rechtsgut bewirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 3 StR 387/78), war es für die Frage, wann das Tatgeschehen seinen A b- schluss fa nd, nicht bedeutungslos. Denn es perpetuierte die Gefährdung für das geschützte Rechtsgut mit dem Ziel einer Verletzung desselben bis zur e r- strebten Restschuldbefreiung. Damit hatte das Tatgeschehen mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung be i Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 283 Abs. 6 StGB) seinen endgültigen Abschluss noch nicht gefunden. Soweit in der Literatur im Verheimlichen eines bereits zuvor beiseite geschafften Ve r- mögensbestandteils eine mitbestrafte Nachtat gesehen wird (vgl. R adtke/ Petermann, MüKo - StGB, 2. Aufl ., § 283 R n. 87; Heine/Schuster in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 66, jeweils m wN), ergibt sich hieraus nichts anderes. e) Der Umstand, dass es sich beim Bankrott um ein Erfolgsdelikt ha n- delt, führt entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht zur A n- nahme der Tatbeendigung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es trifft allerdings zu, dass bei Erfolgsdelikten, bei denen mit dem E r- folgseintritt zugleich eine endgültige Verle tzung des Rechtsguts eintritt, wie e t- wa bei Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, der Angriff auf das g e- schützte Rechtsgut damit auch abgeschlossen ist. Daher ist die Tat bei Z u- standsdelikten wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung mit der Herbe i- füh rung des rechtswidrigen Zustands und Abschluss der Tathandlung beendet (vgl. dazu Fisch er, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 R n. 58 mwN). Beim Verheimlichen von Vermögensbestandteilen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht dagegen der tatbestandliche Erfolg nic ht in einer Recht s- gutsverletzung, sondern in einer Gefährdung des geschützten Rechtsguts. D a- mit handelt es sich bei diesem Bankrotttatbestand rechtsgutsbezogen um ein 20 21 22 - 10 - abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Radtke/Petermann, MüKo - StGB, 2. Aufl . , Vor §§ 283 ff . Rn. 22 mwN). Da der Taterfolg tatobjektsbezogen ausgestaltet z- liches, sich gegenseitig ausschließendes Begriffspaar (vgl. Radtke/Petermann aaO). Im Hinblick darauf, dass die Gefä hrdung für das Rechtsgut nach dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs fortdauert, findet das Tatgeschehen mit diesem noch nicht seinen tatsächlichen Abschluss. Vielmehr wird bei dieser läub i- ger dienende Vermögensbestand des Schuldners zwar gefährdet, aber noch nicht beeinträchtigt. Sobald die verheimlichten Vermögensbestandteile bekannt werden, können sie zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden. Da somit nicht nur die Recht spflicht zur Offenbarung des verheimlichten Vermögensgegenstandes fortbesteht, sondern auch die Gefährdungslage, die noch in eine (endgültige) Verletzung des Rechtsguts umschlagen kann und nach dem Willen des Täters auch soll, handelt es sich beim Verheiml ichen g e- mäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Ergebnis um ein Dauerdelikt (zum Begriff vgl. Fischer, StGB , 63. Aufl. , Vor § 52 Rn. 58). Ein vorheriger Abschluss des Tatg e- schehens kann bei Gefährdungsdelikten allenfalls dann vorliegen, wenn der Angriff auf das Rec htsgut bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Täter b e- reits eine gesicherte Position erlangt hat, die einer (endgültigen) Verletzung des Rechtsguts gleichkommt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Ang e- klagte erlangte weder mit der Eröffnun g des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 noch mit dem Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 19. November 2007 die gesicherte Erwartung einer Restschuldbefreiung. Mit diesem Beschluss stellte das Landgericht lediglich fest, dass der Angeklagte eine Restschuldb efreiung erlangen kann, wenn er für die Zeit von sechs Jahren die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebenden Obliegenheiten erfüll t . Eine abschließende Prüfung, ob 23 - 11 - die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung tatsächlich eingetreten sind, sol l- te dagegen er st nach Ablauf dieses Zeitraums stattfinden. Im Ergebnis hat hier zwar die Falschangabe im Insolvenzantrag zum Taterfolg des Verheimlichens geführt; auch trat spätestens mit dem Verheiml i- chen der Vermögenswerte in der Schweiz die objektive Bedingung der Stra f- barkeit ein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12, BGHR StGB § 283 Abs. 2 Herbeiführen 1 = BGHSt 58, 115 mwN). Jedoch war der Angriff auf das geschützte Rechtsgut hierdurch nicht abgeschlossen, weil der Angeklagte fortlaufend w eiter gegen seine Pflicht zur Offenbarung der ve r- heimlichten Vermögensbestandteile verstieß. Ein endgültiger Schaden war noch nicht eingetreten, weil die verheimlichten Vermögensbestandteile bei i h- rem Bekanntwerden noch zur Befriedigung der Gläubiger verwe ndet werden konnten und der Angeklagte auch noch keine gesicherte Erwartung auf Res t- schuldbefreiung erlangt hatte. Weder die Einleitung noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verschafften ihm eine solche gesicherte Position. f) Ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Delikt der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO führt zu keinem and e- ren Ergebnis. Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren ist ebenfalls zugleich Erfolgsdelikt und Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urt eil vom 7. März 2009 1 StR 627/08 R n. 37, BGHSt 53, 221, 229; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 1 StR 322/08 R n. 22, BGHSt 53, 99, 106). Auch bei diesem Straftatbestand bewirkt nicht allein das pflichtwidrige Verheimlichen von Besteuerungsgrundl a- ge n in einer Steuererklärung die Tatbeendigung. Vielmehr ist die Tat bei Vera n- lagungssteuern erst dann beendet, wenn sie durch eine unrichtige Steuerfes t- setzung (§ 155 AO) ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, wistra 1984, 142) oder das z u- 24 25 26 - 12 - ständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. November 2001 5 StR 395/01, BGHR AO § 370 Verjährung 9 = BGHSt 47, 138). Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist für den Veranlagungszei t- raum regelmäßig nicht mehr mit einer zutreffenden Steuerfestsetzung zu rec h- nen. Auch bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern durch unrichtige Angaben ist die Tat erst dann beendet, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, selbst wenn die unrichtigen Angaben bereits in den Umsatzsteuervoranme l- dungen gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 3 StR 552/88, wistra 1989, 188). Im Gegensatz zu dem vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung nach Ve r- anlagungszeiträumen geprägten Besteuerungsverfahren bei Veranlagung s- steuern ist das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung als Einheit a n- zusehe n. Erst mit dieser findet das Verfahren seinen endgültigen Abschluss. Mit der bei der Steuerhinterziehung einer Tatbeendigung nicht entgegen st e- henden Möglichkeit steuerlicher Nachprüfung oder Berichtigung (vgl. §§ 164, 172 ff. AO) ist entgegen der Auffa ssung der Revision die fortwährende Ta t- bestandsverwirklichung der Verheimlichung von Vermögensbestandteilen durch Unterlassen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB daher nicht vergleichbar. III. Die Strafzumessung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung sta nd. E r- gänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts bemerkt der Senat: 27 28 - 13 - 1. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Verheimlichen der im Au s- land befindlichen Vermögensbestandteile um eine einheitliche Tat des Ban k- rotts handelt, stellt die spätere Nichtoffenbarung dieser Vermögensbestandteile nicht etwa nur eine bloße Sicherungstat für ein bereits verjährtes Verheimlichen durch falsche Angaben dar (s.o.). Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB kam wege n der Falschangaben im Insolvenzantrag und damit e i- ner aktiven Täuschung nicht in Betracht. Die Dauer des Verheimlichens durfte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der kriminellen Energie strafschä r- fend berücksichtigen. 2. Einer Erörterung der Mögli chkeit, gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe neben einer (damit niedrigeren) Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu ve r- hängen, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Aufgrund i h- res Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 1 StR 389/15) muss zwar die Entscheidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher b e- gründet werden, nicht aber d ie Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein erheblicher Gewinn aus der Tat die A n- wendung des § 41 StGB nahe legt (vgl. Radtke in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32 mwN ). Dies war hier nicht der Fall. 29 30 - 14 - IV. Die Ko sten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Jäger Cirener Radtke Fischer Bär 31
Full & Egal Universal Law Academy