BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 338/03 vom5. November 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-sen:Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörsund Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2003werden zurückgewiesen.Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise mög-lich wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidungüber die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-wertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmenkönnen. Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seinesVerlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigenselbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidungüber die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung ge-führt. Der Senat merkt insoweit lediglich an: Feststellungen zurinneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. In-wieweit Schlußfolgerungen aus solchen Umständen auf einenVorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen desEinzelfalls ab. Hier hat das Landgericht den bedingten Tötungs-vorsatz des Angeklagten zu Recht in erster Linie aus den äußerstgefährlichen Tathandlungen - wuchtige Stiche in den Oberkörperdes Geschädigten, die sich nur dank einer sofortigen notärztli-chen Versorgung nicht tödlich ausgewirkt hatten - hergeleitet.Hierauf hat sich das Landgericht entgegen der Auffassung der - 3 -Revision nicht beschränkt, sondern auf den gesamten "äußerenGeschehensablauf" abgestellt. Es hat u.a. auch berücksichtigt,daß der Angeklagte durch zwei Passanten daran gehindert wer-den mußte, seinem Opfer weitere derartige Stiche in den Ober-körper zu versetzen. Auf dieser Grundlage ist die Annahme einesbedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei und steht insbeson-dere nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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