BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 338/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. M344rz 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere gro337e Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat 204im Sicherungsverfahren223 die Unterbringung 204der Beschuldigten223 in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die neben der allgemeinen Sachr374ge verfahrensrechtliche Beanstandungen erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht; denn die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen f374r eine Entscheidung im Sicherungsverfahren lagen nicht vor. 1 Dem Urteil des Landgerichts ging folgendes Verfahrensgeschehen vor-aus: 2 - 3 - Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Angeklagte zun344chst wegen mehrerer Taten der Sachbesch344digung, des Hausfriedensbruchs, der K366rper-verletzung und der Beleidigung den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Nach Erlass des Strafbefehls und Einspruchseinlegung wurde die Angeklagte vom Amtsgericht zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. In der nachfolgenden Beru-fungsverhandlung ergaben sich f374r das Landgericht Zweifel an der Schuldf344hig-keit der Angeklagten. Auf der Grundlage einer psychiatrischen Begutachtung hob die kleine Strafkammer des Landgerichts die Entscheidung des Amtsge-richts gem344337 247 328 Abs. 2 StPO durch Urteil auf und verwies die Sache an die gro337e Strafkammer des Landgerichts (247 270 StPO), da die der Angeklagten zur Last liegenden Straftaten nicht ausschlie337bar im Zustand der Schuldunf344higkeit begangen worden seien und die Voraussetzungen f374r die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus vorl344gen. Die Strafakten wurden sodann 374-ber die Staatsanwaltschaft an die gro337e Strafkammer weitergeleitet. Diese ver-handelte und entschied dann ohne weitere Zwischenentscheidungen 204im Siche-rungsverfahren223. 3 Dieser Verfahrensablauf erlaubte eine Entscheidung im Sicherungsver-fahren nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 4 2041. Die Verweisung der kleinen Strafkammer an die gro337e Straf-kammer (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 328 Rn. 9, 247 331 Rn. 22) hat nichts daran ge344ndert, dass im Strafverfahren zu verhandeln und zu entscheiden war. Eine ausdr374ckliche 334berleitung vom Strafverfah-ren in das Sicherungsverfahren ist nicht erfolgt. Sie w344re nach Er366ff-nung des Hauptverfahrens auch nicht zul344ssig gewesen (BGHSt 46, 345; 47, 52; Meyer-Go337ner aaO 247 416 Rn. 1 KK-StPO/Fischer 6. Aufl. 247 413 Rn. 7, 247 416 Rn. 9 f.). Es kann daher offen bleiben, ob es dar-374ber hinaus an dem nach 247 413 StPO notwendigen Antrag der Staats-anwaltschaft gefehlt h344tte (vgl. BGHSt 46, 345; 47, 52). - 4 - 2. Das Vorgehen des Landgerichts l344sst sich auch nicht in dem Sinne verstehen, dass die Bezeichnung 204Sicherungsverfahren223 ledig-lich missverst344ndlich gebraucht und der Sache nach im Strafverfahren verhandelt und entschieden wurde. Protokoll und Fassung der Urteils-gr374nde lassen keinen Zweifel daran, dass das Landgericht von der Durchf374hrung eines Sicherungsverfahrens ausgegangen ist. Es kann daher nicht lediglich das Urteil durch Nachholung eines Freispruches berichtigt werden. 3. Das Landgericht wird somit (ggf. nach einer Entscheidung gem. 247 76 Abs. 2 GVG, vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 76 GVG Rn. 4) im Straf-verfahren neben der Unterbringung auch 374ber eine Verurteilung we-gen der angeklagten Taten zu verhandeln und zu entscheiden haben.223 Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. Zwar ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass vor der gro337en Strafkammer die 204Anklage-schrift223 und nicht eine Antragsschrift im Sinne von 247 414 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen worden ist. Angesichts der ausdr374cklichen Bezeichnung des Verfah-rens in Protokoll und Urteil als Sicherungsverfahren, der Benennung der Ange-klagten als 204Beschuldigte223 und des Umstandes, dass das Landgericht im 5 - 5 - Urteilstenor keine Entscheidung 374ber die angeklagten Taten getroffen hat, be-stehen letztlich auch f374r den Senat keine Zweifel, dass das Landgericht be-wusst eine Entscheidung im Sicherungsverfahren nach den 247247 413 ff. StPO getroffen hat. Nack Wahl Elf Graf J344ger
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