BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 338/10 vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2010 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 25. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der als Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufzuheben, mit dem der Senat dessen Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, ist unzul344ssig. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 30. Juli 2010 374bersandt worden. Damit war die Wochenfrist f374r die Erhebung einer Anh366rungsr374ge am 25. August 2010, als der Verurteilte diese beim Senat erhoben hat, bereits ab-gelaufen. 1 Der Antrag auf Entscheidung gem344337 247 356a StPO k366nnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksich-tigendes Vorbringen nicht 374bergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Umstand, dass der Senat 2 - 3 - der Bitte des Verurteilten um eine 204pers366nliche Unterredung223 vor einer Senats-entscheidung 374ber seine Revision nicht nachgekommen ist, begr374ndet ebenfalls keinen Geh366rsversto337; eine solche Anh366rung ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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