BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 339/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Regensburg vom 13. Mai 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweitder Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen ver-suchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt wor-den ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast;b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafeaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zu-ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahrenzu Fall II.1 der Urteilsgründe (im Jahr 1999 begangene Tat zum Nachteil desam 10. Juni 1991 geborenen P. H. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dielückenhaften Feststellungen des Landgerichts ermöglichen insoweit nicht dieabschließende Bewertung der Fragen des Versuchsbeginns und des strafbe-freienden Rücktritts vom Versuch.2. Der verbleibende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einesKindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mitVerbreitung pornografischer Schriften sowie die dafür zugemessenen Einzel-strafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. Der Senat vermag hingegen nicht auszuschließen, daß das Landge-richt bei Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten für die Tat zum Nachteildes P. H. auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese ist daherneu festzusetzen. - 4 -Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen könnenaufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzen-de Feststellungen bleiben möglich.Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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