BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 34/00 vom 15. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2000 beschlo s - sen: Der Nebenklägerin B. wird für die Revisioninstanz Rechtsanwältin K. aus Nürnberg als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin K. beizuordnen. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allg e - meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nä m - lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Be i - standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Be i - stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin l e - diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin K. beigeordnet (Bd. I Bl. 168 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - 3 - Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO). Schäfer Granderath Wahl Schomburg Schluckebier
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