BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 340/02 vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Bundesanwalt als Vertreter der BundesanwaltschaftJustizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom30. April 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dreiFällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie derHehlerei in drei Fällen schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fäl-len II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlichder Gesamtstrafe.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu- - 4 -bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zuder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge-genstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (Crystal-Speed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zudessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen dieBestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Me-thamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an demvom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und derStaatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung desSchuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäu-bungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Re-visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil -bleibt der Erfolg versagt.Wie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, fürMethamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz derUnterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bun-desgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und ausGründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringenMenge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,255), Methyldioxyamphetamin -MDA-, Methylendioxymethamphetamin -MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3 - 5 -StR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Am-phetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) ein-heitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, demAmphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen dergenannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Kon-sumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestelltenDrogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeineAnwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden(BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eineNeubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sichseit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht erge-ben.Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Mengeim Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nurdie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründenach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit esden Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senatvermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vomrichtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in denFällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotzdes engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamt-strafe verhängt hätte. - 6 -Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällenzu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtlicheFeststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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