BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 340/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAugsburg vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO - Verwertung nicht in dieHauptverhandlung eingeführter Beweismittel - bemerkt der Senat:Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen desProtokolls nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der Telefonüberwa-chung aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nichtGegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich,daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augen-scheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274StPO protokollpflichtig (BGH NStZ 1995, 19). Die Verwendung von Augen-scheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollie-rungspflichtig (BGH StV 2000, 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei - 3 -dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten undder Zeugin B. handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl desVorspielens (UA S. 15) spricht, daß dieses Telefonat als Vernehmungsbehelfim Rahmen der Zeugenvernehmung B. benutzt wurde.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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