BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340 /13 vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Okt ober 2013 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen . Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demna ch unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge 1 - 3 - des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden. Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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