BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340 /15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Februar 2015 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass in drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht g eringer Menge jeweils der Schul d- spruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmi t- teln in nicht gering er Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der au s- geführten Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um fang (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2015 z u- treffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts lediglich in drei Fällen einen zum Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 2 - 3 - Menge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge (Beschaffung von zweimal 500 Gramm und einmal knapp ein K i- logramm Marihuana, wobei jeweils 100 Gramm oder mehr zum Eige nkonsum bestimmt waren). In den übrigen Fällen hat der tateinheitliche Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deshalb zu entfa l- len (§ 349 Abs. 4 StPO). Die in den letztgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die G e- s amtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Das Landgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass es dem tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum keinerlei Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung beigeme s- sen hat. Der Senat schließt deshal b aus, dass die Strafkammer in diesen Fä l- len jeweils niedrigere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3 - 4 - Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Koste n seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Graf Jäger Cirener Mosba cher 4
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