ECLI:DE:BGH:2017:101017B1STR340.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/17 vom 10. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 10. Oktober 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 349 Abs. 4 , § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landg e- richts Heidelberg vom 29. März 2017 mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen schuldig ist. 2. Die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Nebe nkl ä- gerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausg e- set zt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Recht s gestützten Revision; sie beanstandet vor a l- lem, dass das Landgericht im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des ta t- einheitlich verwirklichten Tatbe stands des sexuellen Missbrauchs von Schut z- 1 2 - 3 - befohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen hat. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist zulässig. Ein Nebenkläger kann das Urteil zwar nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte w e- gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des N e- benklägers berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Ziel der Revision der Nebenklägerin ist es vorliegend ersichtlich, dass der Angeklagte wegen des in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch von Kindern stehenden und eben falls verwirklichten Ta t- bestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 49. Strafrechtsänderung s- gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl . I 2015, 10) verurteilt wird, bei dem es sich ebenfalls gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO um ein zum Anschluss berecht i- gendes Nebenklagedelikt handelt. Damit begehrt die Nebenklägerin die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 4 92/99, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 9 - Konkurrenzverhältnis). Das führt zur Zulässigkeit der Revision. 2. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen g emäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichen, weil es sich bei dem Angeklagten um den Großvater der Nebenklägerin handelt und von diesem damit sexuelle Handlu n- gen an einer Person unter achtzehn Jahren vorgenommen wurden, die sein leiblicher Abkömmling ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass 3 4 5 - 4 - sich der geständige Angeklagte gegen die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Tat en effektiver hätte verteidigen können. 3. Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des A n- geklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte an seiner eig e- nen Enkelin verging, die ihm, als ihrem Großvat er nicht nur Zuneigung entg e- genbrachte, sondern in ihm auch eine wichtige Autoritätsperson sah (UA S. 12). Damit wurde d er dem § 174 StGB innewohnende spezielle Schutzzweck, dass es sich bei Täter und Opfer um Großvater und Enkelkind handelt, vom Landg e- ric ht bereits in de n Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen. Vorliegend kann der Senat daher ausschließen, dass die Bildung der Einze l- str a fen und der Gesamtfreiheitsstrafe auf der rechtsfehlerhaften Nichtberüc k- sichtigung des jeweils in Tateinheit verwirklichten weiteren Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Schuldspruch beruht en (§ 337 StPO). 4. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2017 näher ausge führten Gründen keinen Erfolg. 5. Der Senat kann die auf die Revision der Nebenklägerin allein vera n- lasste Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 4 StPO ausnahmsweise durch Beschluss vornehmen. Die gebotene Schul d- spruchberichtig ung hätte der Angeklagte sogar für den Fall, dass lediglich über seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der Beschlus s- verwerfung hinzunehmen gehabt. Der allein zugunsten des Angeklagten best e- hende Schutzzweck der Regelung des § 349 Abs. 4 StPO, wonach eine U r- teilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revis i- 6 7 8 9 - 5 - on der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchberichtigung mithin nicht tangiert (BGH , Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03, NStZ - RR 2004, 162; vgl. auch Beschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ - RR 1996, 130 , 131 ). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision re chtfertigt es nicht, die Nebenklägerin teilwe i- se von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freiz u- stellen. Raum Jäger Radtke Bär Hohoff 10
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