BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 34/03 vom17. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aschaffenburg vom 2. August 2002 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-rensrüge Erfolg: Die Strafkammer hat handschriftlich von der Zeugin I. A. niedergelegte Schriftstücke, vornehmlich Briefe, zur Beweisführung gegenden die Taten bestreitenden Angeklagten verwendet, die nicht vollen UmfangsGegenstand der Beweiserhebung waren.Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht bei seiner Be-weisführung Beweismittel verwertet, die es nicht prozeßordnungsgemäß in dieHauptverhandlung eingeführt hat und deshalb seine Überzeugung von der Tä-terschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptver-handlung geschöpft hat (§ 261 StPO). - 3 -1. Die Strafkammer stellt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit derAussage der Zeugin I. A. , der Schwiegertochter des Angeklagten und denUrteilsgründen zufolge Opfer der Vergewaltigungen, maßgeblich auch daraufab, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Briefe und eine Bestätigung "Wortfür Wort" diktiert habe. Die Verteidigung hatte diese Texte im Verfahren - zumTeil in Kopie - vorgelegt, um zu belegen, daß die Zeugin I. A. sich gegenihre eigenen Eltern gewandt habe und daß sie Gerüchten entgegengetretensei, sie werde in der Familie ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters - desAngeklagten - isoliert und schlecht behandelt. I. A. hat hingegen ausge-sagt, sie habe die Schriftstücke auf Veranlassung des Angeklagten schreibenmüssen; dieser habe ihr die Texte, die auch unzutreffende Behauptungen ent-halten hätten, Wort für Wort diktiert. Die Strafkammer hat die AussageI. A. s für glaubhaft erachtet. Sie ist ihr auch insoweit gefolgt, als sie be-kundet hat, der Angeklagte habe sie angehalten, die Texte zu schreiben undihr diese wörtlich diktiert. Dabei stützt sich die Strafkammer auf das aussage-psychologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. , dem die Texteder Zeugin I. A. als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen; darüberhinaus nimmt sie aber auch eine eigenständige Bewertung der Schriftsückevor. Sie hebt hervor, daß die Formulierungen, der Satzbau und die gesamteDiktion der Briefe (Bl. 92/99 und 101/106 d.A.) eindeutig dagegen sprächen,daß diese dem Inhalt nach von I. A. stammten (UA S. 152).2. Die in Rede stehenden, handschriftlich von der Zeugin I. A. ver-faßten Urkunden sind in den Urteilsgründen vollständig in Ablichtung wieder-gegeben ("hineinkopiert"; UA S. 14 a bis 14 n) worden. In der Beweisaufnahmesind sie laut Protokoll überwiegend nur "auszugsweise" verlesen worden (§249 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die verlesenen Teile wurden dabei - entgegen § 273Abs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 16) - 4 -nicht bezeichnet. Im Hinblick auf die insoweit unklare Sitzungsniederschrift hatder Senat auf entsprechenden Vortrag der Revision im Wege des Freibeweiseszum Umfang der Verlesung Dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichenMitglieder der Strafkammer eingeholt. Diese ergaben, daß weite Teile derSchreiben nicht Gegenstand der Urkundsbeweiserhebung waren. 3. Die Strafkammer hat damit ihre Überzeugung von der Täterschaft desAngeklagten nicht allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpft(§ 261 StPO).a) Die von I. A. niedergelegten Texte sind in ihrer Deutung tragendeElemente der Beweisführung des Landgerichts. Sie sind mehrere Seiten lang;die Strafkammer stellt auf die Formulierungen, namentlich den Satzbau undden Stil ab. Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vor-halt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachtenin die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Ur-kundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen undnicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte(vgl. BGHSt 11, 159).b) Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises ver-wertet, nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbe-dürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162). Die Formulierungen der Textewerden für die Bewertung herangezogen, daß diese in ihrem gedanklichen In-halt und in der Fassung vom Angeklagten herrühren und dieser sie der ZeuginI. A. diktiert habe. Dies aber ist mittragend dafür, daß die Strafkammer dieAussage I. A. s für glaubhaft erachtet hat. - 5 -4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Ver-fahrensverstoß beruht.Die Existenz, den Inhalt und die eigenhändige Niederschrift der Urkun-den durch die Zeugin I. A. haben Verteidigung und Angeklagter zwar nichtbestritten, vielmehr die Schriftstücke als von I. A. verfaßt vorgelegt. Für dieBeweiswürdigung ist es danach aber weiter darauf angekommen, ob die Textenach Formulierung und Diktion vom Angeklagten diktiert waren und auch ge-danklich von ihm stammten, wie die Zeugin A. bekundet hat. Daß für die Be-weisführung hier möglicherweise schon die auszugsweise Verlesung weiterTeile der Schriftstücke und das Sachverständigengutachten eine hinreichendtragfähige Beweisgrundlage hätten abgeben können, muß dahingestellt blei-ben. Die Strafkammer hat die Texte vollständig in die Urteilsgründe eingefügt und sie damit von Anfang bis Ende beweiskräftig festgestellt. Sie hat sie - ne-ben dem Sachverständigengutachten - einer Würdigung unterzogen, bei dersie u.a. auf die "gesamte Diktion" abhebt und in Klammern zudem die Blatt-zahlen der Aktenfundstellen zitiert, welche die Schriftstücke vollumfänglich be-zeichnen. Daraus erhellt, daß sie bei ihrer Beweiswürdigung auf die gesamtenUrkunden zugegriffen hat.An dieser Bewertung mußten die beiden Schöffen teilhaben, die ihrRichteramt gleichwertig ausüben, denen aber der "Blick in die Akten" grund-sätzlich verwehrt ist. Unter diesen Umständen steht fest, daß die Strafkammer -unter Mitwirkung der Schöffen - die Überzeugung von der Täterschaft des An-geklagten auch auf der Grundlage der vollständigen, originalgetreu im Wege der Ablichtung in die Urteilsgründe aufgenommenen in Rede stehendenSchriften der Zeugin I. A. gewonnen hat, diese aber nicht vollständig Ge-genstand einer prozeßordnungsgemäßen Beweiserhebung waren. - 6 -Das angefochtene Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung; dieSache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.Nack Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Hebenstreit Frau Richterin am BGH Elf ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift ge- hindert. Nack
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