BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 34/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Schriftsatz vom 1. M344rz 2006 lag dem Senat vor. Hierzu ist - erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 2006 - Folgendes zu bemerken: Ausweislich der Urteilsgr374nde hat der Angeklagte nicht nur dem schriftlich fixierten Gest344ndnis "im vollen Umfang" zugestimmt, viel-mehr hat er im Anschluss daran - vom Gericht nach Einzelheiten be-fragt - die Vorgeschichte sowie wesentliche Details der Tathandlung selbst in freier Rede glaubhaft geschildert, wie die Strafkammer im Einzelnen dargestellt hat. Schon dies tr344gt den Schuldspruch. Das Landgericht hat das Gest344ndnis gleichwohl dar374ber hinaus durch die Vernehmung der Ermittlungsbeamtin 374berpr374ft. Hinzu kommen ob-jektive Beweisanzeichen (Anruf bei der Polizei sowie die durch die 304rztin und auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Ge-sch344digten, n344mlich Prellungen, H344matome, Bissverletzungen und W374rgemale am Hals), auf die sich die Strafkammer in ihrer 334berzeu- - 3 - gungsbildung erg344nzend gest374tzt hat. Weiterer Aufkl344rungsbedarf bestand somit nicht mehr. Das Landgericht konnte deshalb nicht nur auf die Vernehmung der Gesch344digten verzichten. Es war aus Op-ferschutzgr374nden - worauf die Strafkammer zu Recht abgestellt hat - geradezu dazu gehalten. Allein dies, n344mlich die vom Angeklagten mit seinem Gest344ndnis erm366glichte Vermeidung der mit der Anh366-rung der Gesch344digten zwangsl344ufig verbundenen Schadensvertie-fung, hat die Verh344ngung der ma337vollen Einzelstrafen in H366he von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe f374r die Vergewalti-gung und von zwei Jahren Freiheitsstrafe f374r die - mit handgreiflich massiv untermauerten - Todesdrohungen verbundene gef344hrliche K366rperverletzung sowie der milden Gesamtstrafe in H366he von drei Jahren Freiheitsstrafe - entsprechend der zugesagten Strafobergren-ze - erm366glicht. Soweit sich der Beschwerdef374hrer zu seiner R374ge, das Landgericht habe gegen die Grunds344tze der freien Beweisw374rdigung (247 261 StPO) versto337en, auf urteilsfremde Umst344nde st374tzt, kann er hiermit auf Grund der Sachr374ge nicht geh366rt werden. Es h344tte hierzu inner-halb der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 StPO) der Darle-gung der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Verfahrens-r374ge bedurft (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 4 - Die "eidesstattliche Erkl344rung" des Angeklagten vom 2. M344rz 2006 lag dem Senat ebenfalls vor. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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