BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 34/09 vom 17. M344rz 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Co-burg vom 8. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein Therapieabbruch k366nnen, was die Revision nicht verkennt, grunds344tz-lich als neue Tatsache im Sinne des 247 66b StGB angesehen werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass das f374r die Aburteilung der Anlasstat zust344ndige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begr374ndet an-nehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie un-terziehen (vgl. BGH aaO). Dass diese Voraussetzung nach den ein-deutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erf374llt war, hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Landge-richt hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Ge-f344hrlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlich-keit eines R374ckfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtw374rdigung - 3 - vorgenommen, die in F344llen des Therapieabbruchs von nochmals ge-steigerter Bedeutung ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 383). Nack Kolz Hebenstreit Herr RiBGH Dr. Graf befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Nack Sander
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