BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 341/03 vom23. September 2003in der StrafsachegegenwegenMordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge-mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dieRevision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai-gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m.Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nichtdargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000,212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wirdauch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in derHauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den - 3 -Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidi-ger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer über-einstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).Nack Wahl Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nack Elf
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