BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 341/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. M344rz 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen. Gr374nde: Der von Beginn an gest344ndige Angeklagte wurde wegen Totschlags und Mordes in zwei F344llen - Opfer waren die Ehefrau sowie deren Bruder und Schwester - zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Seine auf Verfahrensr374gen und die aus-gef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. Mit den Verfahrensr374gen wird unter mehreren Aspekten geltend gemacht, der Angeklagte sei nicht ordnungsgem344337 verteidigt gewesen. 2 1. Bei Er366ffnung des Haftbefehls am 15. August 2006 erkl344rte der Ange-klagte (damals Beschuldigter) auf entsprechende richterliche Fragen: "Ich brau- 3 - 3 - che keinen Anwalt. Ich kenne keinen Rechtsanwalt. Ich 374berlasse die Auswahl des Rechtsanwalts dem zust344ndigen Gericht". Am n344chsten Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Vorsitzenden der Strafkammer, Rechtsanwalt T. , der sich telefonisch zur 334bernahme der Verteidigung bereit erkl344rt hatte, zum Verteidiger zu bestellen. Am 18. August 2006 bestellte der Vorsitzende ihn zum Verteidiger. 4 Die Revision meint, hier habe die Staatsanwaltschaft, nicht der Vorsitzen-de den Verteidiger ausgew344hlt. Dies sei unfair, die Staatsanwaltschaft sei Geg-ner des Angeklagten. Sein Einverst344ndnis mit der Auswahl des Verteidigers durch das Gericht habe dieses Vorgehen nicht umfasst. Jedenfalls w344re er dann nochmals anzuh366ren gewesen. 5 a) Wieso eine Entscheidung des Gerichts nach Antrag der Staatsanwalt-schaft deren Entscheidung w344re, erschlie337t sich nicht. 6 b) Die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an einer sachgem344337en Verteidigung, geht im Ansatz fehl. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafprozess nicht Partei (BGHSt 15, 155, 159; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 63; Bergmann in Anwaltskommentar, StPO 247 141 GVG Rdn. 1 jew. m. w. N.), sondern ein der rechtsprechenden Gewalt zugeordnetes Organ (BGHSt 24, 170, 171; Pfeiffer aaO Rdn. 61), das, wie sich etwa aus 247 160 Abs. 2 StPO ohne weiteres ergibt, der Objektivit344t verpflichtet ist (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 63 m. w. N.). Wenn sie nach ausdr374cklichem Verzicht des Beschuldigten, selbst einen Verteidiger zu benennen, ihrerseits mit ihrem Antrag gem344337 247 141 Abs. 3 Satz 2 StPO einen Rechtsanwalt namhaft macht (vgl. auch 247 33 Abs. 2 StPO), so spricht allein dies nicht gegen dessen Bestellung. 7 - 4 - c) Nach der Erkl344rung des Angeklagten, er 374berlasse die Auswahl dem Gericht, war seine (erneute) Anh366rung vor der Bestellung an sich nicht mehr er-forderlich. Anderes behauptet auch die Revision nicht. Aus den dargelegten Gr374nden (vgl. oben 1 b) ergibt sich zugleich, dass eine erneute Anh366rung auch nicht vor der Bestellung des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Rechtsanwalts erforderlich war. 8 2. Rechtsanwalt T. ist nicht Fachanwalt f374r Strafrecht. Die Revision meint, es spr344che vieles daf374r, in einem Fall wie hier einen Fachanwalt f374r Straf-recht zu bestellen. Sie f344hrt fort: "Nach der Rechtsprechung (ergibt sich) in jedem Fall die ausreichende Qualifikation als Verteidiger aus der Zulassung zur Anwalt-schaft. Dies w374rde f374r sich genommen einen Revisionsgrund darstellen." Es mag dahinstehen, ob damit die Bestellung von Rechtsanwalt T. auch deshalb als rechtsfehlerhaft ger374gt sein soll, weil er nicht Fachanwalt f374r Strafrecht ist. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach - grunds344tzlich oder zumindest bei einer Fallges-taltung wie hier - nur ein Fachanwalt f374r Strafrecht als Verteidiger bestellt werden k366nnte. Im 334brigen besteht auch keine forensische Erfahrung, wonach deshalb, weil ein Rechtsanwalt kein Fachanwalt f374r Strafrecht ist, regelm344337ig zu erwarten sei, dass eine von ihm gef374hrte Verteidigung weniger sachgerecht w344re. 9 Benennt der Beschuldigte (Angeklagte) selbst keinen Verteidiger (247 142 Abs. 1 S344tze 2 und 3 StPO), so bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgem344337em Ermessen, welchen Rechtsanwalt er zum Verteidiger bestellt. Von dem hier un-problematischen Grundsatz abgesehen, dass dieser m366glichst im Bezirk des betreffenden Gerichts niedergelassen sein sollte (247 142 Abs. 1 Satz 1 StPO), enth344lt das Gesetz keine ausdr374cklichen Regeln, die dieses Ermessen begrenz-ten. Es w344re jedoch mit der allgemeinen F374rsorgepflicht des Vorsitzenden unver-einbar, bestellte er einen Rechtsanwalt, der keine Gew344hr f374r eine sachgerechte und ordnungsgem344337e Verteidigung des Angeklagten bietet oder bei dem zu be- 10 - 5 - f374rchten ist, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgen wird (vgl. zusammen-fassend Thielmann StraFo 2006, 358, 359 m. w. N.). Anhaltspunkte daf374r, dass die Auswahl von Rechtsanwalt T. mit solchen M344ngeln behaftet sei, gibt es nicht. Ausweislich der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft, der die Revision nicht entgegengetreten ist, ist Rechtsanwalt T. "seit Jahren schwerpunktm344337ig als Strafverteidiger t344tig; unter anderem verteidigte er in zahl-reichen Schwurgerichtsverfahren". Die Revision legt vielmehr selbst eine "An-waltsauskunft des DAV" 374ber Rechtsanwalt T. vor, in der unter der Rubrik "Rechtsgebiete" auch "Straf- und Strafverfahrensrecht" genannt sind. Die Bedeu-tung des Hinweises der Revision, dort seien "vor dem Strafrecht zun344chst Ehe- und Familienrecht sowie Erbrecht" angegeben, erschlie337t sich nicht. Die dort aufgef374hrten Rechtsgebiete sind - von "Eherecht" bis "Verkehrsrecht" - alphabe-tisch geordnet. 3. Im 334brigen macht die Revision im Zusammenhang mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt T. folgendes geltend: 11 Am 28. August 2006 richtete die mit Rechtsanwalt T. in derselben Kanzlei t344tige Rechtsanw344ltin P. "in Vertretung des derzeit urlaubsbedingt abwesenden Kollegen" ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Hierin ersucht sie um Akteneinsicht und fragt an, "ob f374r die Besprechungen mit Herrn Tr. ein Dolmetscher hinzugezogen wer-den muss." F374r diesen Fall ("wenn ja") wird um Genehmigung der Zuziehung ei-nes Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse gebeten. Neben Ausf374hrungen dazu, wer mit der psychiatrischen Begutachtung betraut werden soll (vgl. Nr. 70 RiStBV) ist dann noch abschlie337end mitgeteilt, dass Rechtsanwalt T. vor-aussichtlich sp344testens am 18. September 2006 aus dem Urlaub zur374ck sein werde. 12 - 6 - Die Staatsanwaltschaft erteilte alsbald Akteneinsicht. Zur Notwendigkeit eines Dolmetschers 344u337erte sie sich nicht. Im weiteren Verlauf, so tr344gt die Revi-sion vor, habe Rechtsanwalt T. an von ihr n344her bezeichneten Tagen den Beschuldigten (Angeklagten) nur zweimal aufgesucht, jeweils ohne Dolmetscher. Au337erdem habe er noch an einer (mit Dolmetscher durchgef374hrten) polizeilichen Vernehmung teilgenommen. 13 Die Revision meint, Rechtsanwalt T. h344tte schon wegen seines be-vorstehenden Urlaubs nicht zum Verteidiger bestellt werden d374rfen. Er habe den Beschuldigten (Angeklagten) nicht oft genug aufgesucht. Au337erdem h344tte er ei-nen Dolmetscher hinzuziehen m374ssen, wie dies auch sonst im Verfahren (z. B. bei polizeilichen Vernehmungen, der Haftbefehlser366ffnung, dem 374berwiegenden Teil der Anh366rung durch den Sachverst344ndigen und der Hauptverhandlung) der Fall gewesen sei. Hierf374r h344tte unter den gegebenen Umst344nden die Justiz (zu-n344chst die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung das Gericht) sorgen m374s-sen. 14 Mit alledem ist schon im Ansatz verkannt, dass das Gericht (vor allem im Ermittlungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft) grunds344tzlich nicht zu 374ber-wachen hat, ob ein - sei es gew344hlter, sei es bestellter - Verteidiger seine Pflich-ten ordnungsgem344337 erf374llt (st. Rspr., vgl. schon BGH, Urt. vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67; ferner BGH b. Holtz MDR 1996, 120; NStZ 1998, 311, 312; Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Gleichwohl kann die F374rsorgepflicht gebieten, den bestellten Verteidiger abzul366sen, wenn klar erkennbar ist, dass er nicht f344hig ist, den Angeklagten sachgerecht zu verteidigen (BGH b. Holtz aaO). 15 Hierf374r ist hier nichts ersichtlich: - 7 - a) Die Revision meint, dem Gericht oder jedenfalls der Staatsanwaltschaft sei bei der Bestellung von Rechtsanwalt T. dessen Urlaub bekannt gewesen. Dies erscheint schon in tats344chlicher Hinsicht zweifelhaft, der Brief von Rechts-anw344ltin P. k366nnte eher dagegen sprechen. N344her nachzugehen braucht der Senat dem aber nicht: 16 Zum Zeitpunkt der Bestellung von Rechtsanwalt T. am 18. August 2006 stand das Verfahren ganz am Anfang. Es war ohne weiteres absehbar, dass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen w374rde, tats344chlich wurde dann am 19. Dezember 2006 Anklage erhoben. Bei diesem Verfahrensstand, bei dem ins-besondere noch keine konkreten Termine (z. B. Hauptverhandlungstermin) fest-stehen, die in einen Urlaub fallen k366nnten, steht ein (in der Ferienzeit stets nahe liegender) Urlaub des Rechtsanwalts einer Bestellung zum Verteidiger nicht ent-gegen. Dementsprechend ist er auch nicht nach seinen Urlaubspl344nen zu befra-gen. Es ist vielmehr allein Sache des Rechtsanwalts zu beurteilen, ob trotz sei-nes Urlaubs eine sachgerechte Verteidigung m366glich ist. Hat er hieran keine Zweifel, braucht er seine Urlaubspl344ne auch nicht ungefragt zu offenbaren. 17 Bei alledem ist n344mlich zu ber374cksichtigen, dass ein Rechtsanwalt f374r sei-ne Vertretung sorgen muss, wenn er, wie hier, l344nger als eine Woche abwesend ist (247 53 Abs. 1 BRAO). Der mit "i. V. f374r RA T. " unterschriebene Brief von Rechtsanw344ltin P. deutet darauf hin - anderes behauptet auch die Revision nicht - dass sie zur Vertreterin bestellt war (247 53 Abs. 2 S344tze 1 und 2 BRAO). Einem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen zu (247 53 Abs. 7 BRAO), die Bestellung des vertretenen Rechtsanwalts zum Verteidiger gilt auch f374r den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. BGH NStZ 1992, 248; OLG Frank-furt StV 1988, 195; Laufh374tte in KK 5. Aufl. 247 142 Rdn. 10 m. w. N.). Anwaltliche Vertretung war daher auch w344hrend der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt T. gew344hrleistet. 18 - 8 - b) Im 334brigen hatte allein Rechtsanwalt T. , w344hrend seines Urlaubs Rechtsanw344ltin P. , zu entscheiden, wann erstmals Akteneinsicht beantragt wird und wann und wie oft der Beschuldigte aufgesucht wird. Die 334berlegung der Revision, wegen der Gestaltung der Verteidigung sei der unwiederbringliche Ver-lust der Erinnerung des Beschuldigten an f374r ihn "positive Umst344nde" nicht aus-zuschlie337en, kann nicht verdeutlichen, dass hier ein Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt T. in Betracht gekommen w344re. 19 c) An alledem 344ndert auch der Vortrag der Revision zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers nichts, auch nicht unter Ber374cksichtigung der Behandlung der Anfrage von Rechtsanw344ltin P. durch die Staatsanwalt-schaft. 20 (1) Die Staatsanwaltschaft hat die Frage nach der Notwendigkeit der He-ranziehung eines Dolmetschers allerdings nicht ausdr374cklich beantwortet. Sie hat jedoch der Verteidigung mit der 334berlassung der Akten s344mtliche Unterlagen zur Verf374gung gestellt, die es zur - vorl344ufigen - Beurteilung der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Angeklagten gab. Diese ergaben, wie auch die Revision im 334brigen selbst vortr344gt, dass der - seit 1992 in Deutschland lebende - Angeklagte bei der Polizei erkl344rt hatte, er sei "der deutschen Sprache relativ gut m344chtig". Erkennbar auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft offen-bar aus ihrer Sicht die Heranziehung eines Dolmetschers nicht f374r zwingend gehalten. Ausdr374ckliche Ausf374hrungen hierzu waren nicht unerl344sslich, nachdem um eine Kosten374bernahmeerkl344rung nur f374r den Fall gebeten worden war, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Heranziehung eines Dolmetschers erforderlich sei ("wenn ja"). 21 - 9 - (2) Es spricht auch nichts daf374r, dass Rechtsanwalt T. der Auffas-sung gewesen sein k366nnte, im Hinblick auf die unterbliebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei er unwiderruflich aus zwingenden rechtlichen Gr374nden gehindert gewesen, einen Dolmetscher auf Staatskosten hinzuziehen, selbst wenn eine solche Hinzuziehung aus seiner Sicht f374r eine sachgerechte Verteidi-gung geboten gewesen sei. Weder sind objektive Anhaltspunkte f374r eine solche gravierende und schon daher nicht nahe liegende offensichtliche Fehleinsch344t-zung der Rechtslage durch Rechtsanwalt T. zu erkennen, noch hat er je eine Erkl344rung abgegeben, wonach er gehindert gewesen sei, die Verteidigung so zu f374hren, wie er dies f374r erforderlich gehalten habe (zur Bedeutung einer solchen Erkl344rung vgl. BGHSt 13, 337 ff.; BGH NStZ 1998, 311, 312). 22 (3) Im 334brigen entscheidet dann, wenn ein Angeklagter in gewissem Um-fang der deutschen Sprache m344chtig ist, der Verteidiger nach seinem - einer 334-berpr374fung nur begrenzt zug344nglichen - pflichtgem344337en Ermessen, ob f374r Vertei-digungsgespr344che ein Dolmetscher notwendig ist oder nicht. Insoweit gilt ver-gleichbares wie f374r den Richter, der in derartigen F344llen ebenfalls nach pflicht-gem344337em Ermessen entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Dolmetscher f374r gerichtliche Verhandlungen erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1984, 328; NStZ 2002, 275; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. 247 185 Rdn. 6). Es liegt nicht nahe, dass ein Verteidiger nicht sachgerecht beurteilen k366nnte, ob er mit seinem Mandanten kommunizieren kann oder nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Allein der Umstand, dass das Gericht und sonstige f374r eine Ver-nehmung oder Anh366rung des Beschuldigten Verantwortliche (Polizei, Sachver-st344ndiger) hier ihr Ermessen letztlich anders ausge374bt haben, belegt unter den gegebenen Umst344nden keinen offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch des Ver-teidigers. Es besteht daher hier kein Anlass, wegen besonderer Umst344nde des Einzelfalls ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuweichen, dass das Gericht die Gestaltung der Verteidigung auch im Hinblick auf etwaige Sprachschwierig- 23 - 10 - keiten des Angeklagten (Beschuldigten) nicht zu 374berwachen hat (vgl. BGH b. Holtz MDR 1996, 120). II. Die Sachr374ge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-legten Gr374nden erfolglos. 24 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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