BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 34/12 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 29. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des A n- geklagten E . vom 19. März 2012 an: 1. Es kann dahinstehen, ob - im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit - durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschrifte n über die Öffentlic h- keit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des U r- teils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfa h- rensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Be schluss v om 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausg e- sagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur U r- teilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht b e- rührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151) , ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Ve rne h- - 3 - mung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält , § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussageg e- nehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegene h- migung bereits vor. Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem B e- weisgewinnungs - , aber nicht zu einem Beweisverwert ungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verl e- sung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht b e- ruht. 2. Soweit materiell - rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefocht e- n en Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz berei ts dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurie r- den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden A n- geklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverka ufen" (UA S. 20). 3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Ang e- klagten würdigen durfte. - 4 - Soweit die Verteidigung des Angeklagten E . vorträgt, der Angekla g- t e habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haf t- richterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass i n dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Dr ogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329). Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Sander
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