ECLI:DE:BGH:2017:231017B1STR 342.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 342/17 vom 23. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 23. Oktober 201 7 be schlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- i- gen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichu ng von Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions - Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verur teilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revision s- begründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antra g des Genera l- bundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefocht e- nen Urteils ohnehin umfass end auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten 1 2 - 3 - zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs.1 StPO. Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff 3
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