BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 31. Januar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat erg344nzt die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2008 wie folgt: Soweit die Revisionen meinen, das Landgericht habe bei der Pr374fung des bedingten T366tungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die f374r Fahrl344ssigkeit geltenden Ma337st344be angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es ledig-lich im Rahmen der Beweisw374rdigung aus der 304nderung des Wurfver-haltens der Angeklagten geschlossen, diese "m374ssen gesehen haben, - 3 - dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist recht-lich nicht zu beanstanden. Ein Fahrl344ssigkeitsvorwurf w344re dagegen in Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrge-nommen h344tten, obwohl sie diese h344tten sehen m374ssen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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