BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 343/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben im Ausspruch 374ber a) die f374r die zu II. 1. bis 3. festgestellten Taten verh344ngten Ein-zelstrafen und b) die Gesamtstrafe. Jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 F344llen - davon in 37 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller N366tigung - 1 - 4 - sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und K366rperverletzung zu einer zwei-j344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschr344nkten Revision. Das auf die Sachr374ge gest374tzte, vom General-bundesanwalt in der Hauptverhandlung insoweit vertretene Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von M344rz 2002 bis Juli 2004 insgesamt 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli 1990 geborenen Stieftochter M. : 2 In 24 F344llen (II. 1. der Urteilsgr374nde) ber374hrte er unter M. s Beklei-dung deren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Da-bei masturbierte er meistens, kam h344ufig zum Samenerguss und ejakulierte auf den R374cken- oder Ges344337bereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter. 3 In 13 F344llen (II. 2. der Urteilsgr374nde) legte er sich auf M. , die ihrer-seits entweder auf dem Bauch oder auf dem R374cken lag, wobei beide zumin-dest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb er seinen Penis an der Scheide oder dem Ges344337 des M344dchens bis zum Sa-menerguss. 4 Als M. kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Ann344herung des Angeklagten ablehnte und aufzustehen versuchte, dr374ckte dieser ihren O-berk366rper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und f374hrte wiederum bei-schlaf344hnliche Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, obwohl das M344dchen sich dem widersetzte, indem es ihn 204mehrfach aufforder- 5 - 5 - te, sie in Ruhe zu lassen,223 und 223versuchte, ihn abzusch374tteln223 (Fall II. 3. der Ur-teilsgr374nde). Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem die beiden festgestellten K366rperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner Stieftochter (II. 4. und 5. der Urteilsgr374nde). 6 2. Das Landgericht hat f374r die tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen begangene sexuelle N366tigung (II. 3. der Urteilsgr374nde) die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, f374r die weiteren F344lle sexuel-len Missbrauchs Einzelstrafen von 24mal vier Monaten (II. 1. der Urteilsgr374nde) und 13mal sieben Monaten (II. 2. der Urteilsgr374nde), f374r die gef344hrliche K366rper-verletzung eine achtmonatige (II. 4. der Urteilsgr374nde) sowie f374r die K366rperver-letzung eine dreimonatige Freiheitsstrafe (II. 5. der Urteilsgr374nde) verh344ngt und daraus die zweij344hrige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hinsichtlich der 38 Sexu-alstraftaten hat es den Strafrahmen f374r minder schwere F344lle zugrunde gelegt, der im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen war (247247 176 Abs. 1, 177 Abs. 5 StGB). 7 3. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet insbesondere, das Landgericht habe die Sexualdelikte zu Unrecht als minder schwere F344lle bewertet, ferner die Einzelstrafen f374r die K366rperverletzungen sowie die Gesamtstrafe rechtsfehler-haft bemessen. 8 4. Die 334berpr374fung des Urteils ergibt, dass die landgerichtliche Wahl des Strafrahmens f374r die 38 Sexualstraftaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Allerdings ist die Strafzumessung grunds344tzlich Sache des Tatge-richts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen 9 - 6 - ent- und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegenein-ander abzuw344gen. Das Revisionsgericht kann nach st344ndiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en wird oder sich die verh344ngte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht einger344umten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). a) Vorliegend erweisen sich die Zumessungserw344gungen als in sich feh-lerhaft. Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung, jeweils einen minder schweren Fall zu bejahen, zu Recht eine Gesamtw374rdigung der f374r die Strafe bestimmenden Umst344nde zugrunde gelegt. Es ist aber bez374glich der insofern herangezogenen tatbezogenen Gesichtspunkte von unzutreffenden Ma337st344ben ausgegangen, sodass die Abw344gung insgesamt den an sie zu stellenden An-forderungen nicht gen374gt. 10 aa) Zu den unter II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten, die s344mtlich bis 31. M344rz 2004 begangen wurden, hat das Landgericht ausgef374hrt: 204Tatbezogen sprach f374r einen minder schweren Fall, dass bei beiden Tatvarianten zwar klar die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des 247 184f Nr. 1 StGB 374berschritten wurde, andererseits die Taten aber im unteren Bereich des denkbaren Spektrums se-xualbezogener Handlungen anzusiedeln sind (die unbekleideten Schamlippen wurden nur von au337en gestreichelt, bei den beischlaf344hnlichen Handlungen wa-ren Angeklagter und Gesch344digte bekleidet)223 (UA S. 15, 344hnlich auch auf UA S. 16 im ersten Halbsatz des vorletzten Absatzes f374r alle Sexualdelikte). 11 Beide zur Begr374ndung herangezogenen Gesichtspunkte halten rechtli-cher Pr374fung nicht stand. Denn sie stehen in Widerspruch zu Wertungen des 12 - 7 - Gesetzgebers, die im 334brigen mit das Gebiet der Europ344ischen Union betref-fenden Tendenzen 374bereinstimmen (vgl. den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europ344ischen Union vom 22. Dezember 2003, ABl der Europ344ischen Union L 13/44 vom 20. Januar 2004). Mit Wirkung zum 1. April 2004 ist n344mlich ein Strafrahmen f374r besonders schwere F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 247 176 Abs. 3 StGB eingef374gt worden. Dieser aber soll ausweislich der Begr374ndung des Entwurfes eines Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur 304nderung anderer Vorschriften der Fraktionen SPD und B334NDNIS 90/DIE GR334NEN vom 28. Januar 2003 namentlich in Betracht kommen bei 204beischlafs344hnlichen Prak-tiken wie so genanntem Schenkelverkehr223 und bei 204Manipulationen im 344u337eren Genitalbereich, etwa am Scheidenvorhof223 (BTDrucks. 15/350 S. 17). Auch wenn der neu gefasste 247 176 Abs. 3 StGB im relevanten Tatzeit-raum noch nicht in Kraft getreten war und vom Landgericht daher zu Recht (247 2 Abs. 3 StGB) nicht angewendet worden ist, so h344tte dieses doch die zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erw344gungen in seine Abw344gung einbeziehen m374ssen. Dann aber lag seine Einsch344tzung, die vom Angeklagten ausge374bten Praktiken seien 204im unteren Bereich des denkbaren Spektrums sexualbezoge-ner Handlungen anzusiedeln223, fern. Im Hinblick darauf vermag der Senat trotz der im Urteil angef374hrten Milderungsgr374nde nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei den zu II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten die Frage eines min-der schweren Falles anders beantwortet h344tte, wenn es bei den tatbezogenen Kriterien jeweils von einem zutreffenden Ma337stab ausgegangen w344re. 13 bb) Ebenso verh344lt es sich im Ergebnis bei der im Urteil zu II. 3. darge-stellten sexuellen N366tigung. Denn die Ansicht des Landgerichts, insofern h344tte f374r einen minder schweren Fall gesprochen, 204dass das Ma337 der vom Angeklag- 14 - 8 - ten entfalteten Gewalt eher gering war223, wird - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - von den Feststellungen nicht getragen. Diesen zufolge handelte es sich um eine Tat von jedenfalls nicht ganz unerheblicher Dauer, wie sich bereits daraus ergibt, dass M. einerseits 204mehrfach223 ver-suchte, sich dem Angeklagten zu widersetzen, und dieser andererseits seine beischlaf344hnlichen Bewegungen bis zum Samenerguss fortsetzte. Zu deren Begehung hatte der Angeklagte nicht nur den Oberk366rper seiner Stieftochter auf das Bett gedr374ckt, sondern diese auch an den Schultern festgehalten und sie so fixiert, obwohl M. 204mehrfach 205versuchte, ihn abzusch374tteln223. Ange-sichts dessen begegnet die landgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe le-diglich geringe Gewalt entfaltet, durchgreifenden Bedenken. b) Die rechtliche Pr374fung der wegen der beiden K366rperverletzungen (F344l-le II. 4. und 5. der Urteilsgr374nde) verh344ngten Freiheitsstrafen deckt hingegen keinen durchgreifenden Mangel auf, wie dies auch der Vertreter der Bundesan-waltschaft in der Hauptverhandlung dargelegt hat. Da es sich um anders gear-tete Taten handelt, die zudem zweieinhalb bzw. drei Jahre nach dem Ende der Sexualdelikte begangen worden sind, kann der Senat zudem ausschlie337en, dass sich die dem Landgericht dort unterlaufenen Wertungsfehler auf die Be-messung der beiden weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Sie haben daher Bestand. 15 5. Mit der Aufhebung der 38 - zumal die Einsatzstrafe umfassenden - Einzelstrafen entf344llt auch die Grundlage f374r die Gesamtstrafe und f374r die Ent-scheidung des Landgerichts 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung. Die zu den aufgehobenen Strafen getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeig-ten Wertungsfehlern nicht ber374hrt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen 16 - 9 - worden. Sie k366nnen daher bestehen bleiben und ggf. aufgrund der neuen Hauptverhandlung erg344nzt werden. Nack Elf Graf J344ger Sander
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