BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343 /11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Landg e- richts Augsburg vom 12. Januar 2011 im Strafausspruch au f- gehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 123 Fällen und wegen Untreue zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie hinsichtlich zweier Beträge festgestellt, dass nu r deswegen nicht auf (erweiterten) Verfall erkannt werde, weil Ansprüche Geschädigter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB) entgegenstehen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im tenorie r- ten Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch und die Feststellungen nach § 111i StPO begegnen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 zutre ffend dargelegten Gründen keinen revisionsgerichtlichen Bedenken. Indes 1 2 - 3 - können die verhängten Einzelstrafen und damit der Gesamtstrafausspruch ke i- nen Bestand haben. Der näheren Erörterung bedarf insofern Folgendes: 1. Hinsichtlich der Straftaten des Betr uges hat die Strafkammer zutreffend jeweils den für besonders schwere Fälle erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt (a); die Erwägungen zur konkreten Strafhöhenbesti m- mung weisen jedoch Rechtsfehler auf (b). a) Die Annahme besonders sch werer Fälle des Betruges i . S . d . § 263 Abs. 3 StGB wird von den Feststellungen getragen und ist rechtfehlerfrei. aa) Nach den Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für den er z ahlende e- hauptungen werben ließ, die vor allem dahin gingen, der BfK vermittle Pate n- schaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt. Für einen monatlichen Be i- t- l- ten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben entsprechende Beträge auf Konten des BfK. Tatsächlich war lediglich ein minimaler Geldfluss an soziale Pr o jekte in Thailand feststellbar, überwiegend wurde das Geld - soweit nicht für Verwaltungsaufwendungen verbraucht - auf einem Konto des BfK belassen. Der r vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und sodann mit dem eing e- bb) Dies belegt die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Gewerbsmäßigkeit lieg t vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle 3 4 5 6 - 4 - von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspri cht, etwa wenn die Vermögensvorteile - wie hier - an einen von ihm beherrschten Verein fließen; insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugre i- fen kann (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08). Eines tatsächlichen Zugriffs bedarf es hierfür allerdings nicht, auch wenn ein solcher angesichts der festgestellten Barabh e- bungen von Konten des BfK naheliegt; die diesbezügliche Einlassung des Ang e- hm namentlich nicht näher bekannte Damen in Thailand übergeben, hat die Strafkammer als unzutreffende Schutzbehauptung gewertet (UA S. 195 ff.). Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr eine dahi n- gehende Absicht. Diese hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nämlich der Angeklagte handelte, um mit dem gesammelten Geld, auf das er der i ns Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 193/03). Die Strafkammer hat auch bedacht, dass di e Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräfte t werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 mwN), und dies rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 207). cc) Die Feststellungen belegen überdies, dass der Angeklagte in der A b- sicht handelte, eine große Anzahl von Menschen - nämlich sogar i n mehr als den 123 festgestellten Einzelfällen - in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswe r- ten zu bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB), ohne dass hierzu abschließe n- der Klärung bedarf, wann eine große Zahl von Menschen vorliegt (zum Me i- nungsstand vgl. z.B. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 188d). Denn jedenfalls bei der hier gegebenen Anzahl ist dieses Merkmal 7 - 5 - erfüllt. Besteht diese Absicht, so kann schon die erste Tat als besonders schw e- rer Fall eingestuft werden (BGH, Besc hluss vom 9. November 2000 - 3 StR 371/00). b) Soweit die Strafkammer jedoch für das Finden einer Strafe innerhalb des rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens zu Lasten des Angeklagten b e- nden Proze s- f- s- sen und nichts falsch gemacht zu haben (UA S. 208), lässt dies besorgen - w o- rauf de r Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - , dass prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt wu r- de ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 StR 199/07 je w. mwN). Zwar kann ein Verhalten des Täters nach der Tat strafschärfend wirken, wenn es trotz der ihm zustehenden Verteid i- gungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künft i- ger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusamme nhängende u n- günstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 - 3 StR 61/81; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85) oder wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Vorbringen des Angeklagten eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03; zum Ganzen auch Stree/ Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. , § 46 Rn. 41 mwN; Schäfer/Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung , 4. Aufl. , Rn. 378 ff.). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich. Schon aus diesem Grund können die Einzelstrafen von je zehn Monaten für die 123 Fälle des Betruges keinen B e- stand haben. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Gewisshei t ausschli e- ßen, dass diese bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen w ä- 8 - 6 - ren, wenngleich die Verhängung noch geringerer Einzelstrafen angesichts des festgestellten Tatbildes und der Verwirklichung von zwei Regelbeispielen des § 263 Abs. 3 S tGB (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO , Rn. 401) wenig nahe liegend erscheint. 2. Auch die hinsichtlich der ausgeurteilten Untreue verhängte Einzelstrafe begegnet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargele g- ten Gründen rec htlichen Bedenken. Zwar belegen die Feststellungen, wonach der Angeklagte für den BfK als dessen Vereinsvorstand eine von ihm zuvor privat ersteigerte, überwiegend m a- rode und unbewohnbare sowie für Zwecke des Vereins ungeeignete Immobilie erwarb, die A nnahme eines vom Angeklagten pflichtwidrig herbeigeführten Ve r- mögensschadens jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Sch a- denseinschlags (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10 mwN). Sie tragen indes nicht die Einschätzu ng des Landgerichts, der Angeklagte habe einen Vermögensschaden gr oßen Ausmaßes herbeigeführt (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Nach den Urteilsgründen ersteigerte der Angeklagte die Immobilie im Fe b- den BfK, wobei der Wert eines dem Angeklagten zusätzlich eingeräumten, l e- benslangen Wohn - und Nutzungsrechtes an Teilen des Gebäudes mit rund in - im Auftrag des Angeklagten erstelltes - Gutachten den Wert der ve räußerten Immobilie mit 350.000 Gutachten nicht näher auseinander, etwa mit der naheliegenden Frage, ob es sich um ein unbeachtli ches Gefälligkeitsgutachten gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07). Auch Feststellungen zur Frage 9 10 11 - 7 - einer zumutbaren Verwertbarkeit der Immobilie enthält das Urteil nicht. Damit bleibt die auch ansonsten für die Strafzumes sung als verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) bestimmende (vgl. BGH , Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10 mwN) Höhe des dem geschädigten Verein tatsächlich ve r- bleibenden Schadens unklar. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstra f- ausspruchs nach sich. Einer Aufhebung der von den Rechtsfehlern insgesamt nicht betroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird e r- gänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen (zum B eispiel zu Verwertbarkeit oder Wert der dem BfK gegen Zahlung übertragenen Immobilie) treffen können. 4. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt überdies Anlass zu dem Hinweis, dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfiehlt , die abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann zusammenzufassen, dieser aber nicht geeignet ist, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wenn er nur um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen o der mit diesen über ganze Absätze hinweg wortgleich ist. Die schriftlichen U r- teilsgründe sollen auch nicht in der Art eines Protokolls die Einlassung des A n- geklagten oder eines jeden einzelnen Zeugen referieren, zumal wenn sich diese - wie hier - hinsichtl ich ihres entscheidungserheblichen Aussageinhalts unschwer zusammenfassen lassen. Denn die Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bem ü- hungen zu erkennen. Dementsprechend soll die Bew eiswürdigung lediglich b e- legen, warum bedeutsame tatsächliche Umstände so wie geschehen festgestellt wurden. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeuge n- 12 13 - 8 - aussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN). Nack Wahl Elf Jäger Sander
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