BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343 /12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allg.) vom 28. Februar 2012 aufgehoben, s o- weit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sc hweren Bandendie b- stahls in sechs Fällen, Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrens - und die Sachrüge gestüt zte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Beme s- sung der verhängten Strafen wendet. Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - Das Landgericht hat diese Entscheidung zwar damit begründet, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befas st, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies bege g- net deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die B e- u r teilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 323/06, NStZ - RR 200 6 , 375 mwN); ebenso verhält es sich mit den einer eventuellen günstigen Prognose zu grunde liegenden Umständen. Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht ausz u- schließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe veru r- teilten Angeklagten, dessen letzte festgestellte Tat schon zum Zeitpunkt des angef ochtenen Urteils mehr als anderthalb Jahre zurücklag (zu diesem G e- sichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91), eine günst i- ge Kriminalprognose gestellt und - bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB - die verh ängte Gesamtfreiheitsstrafe zur B e- währung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden. 2 3 - 4 - Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in W iderspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. Nack Wahl Jäger Sander Cir ener 4
Full & Egal Universal Law Academy