BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343 /14 vom 3. September 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Septem ber 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 24. Januar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision gegen da s vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das La ndgericht hat den Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat u.a. festgestel lt, dass der Angeklagte im August 2006 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Teilnahme an einem Öko - Wochenende und der Ableistung von vier Tagen S o- 1 2 - 3 - zialdienst verurteilt wurde. Diese Vorahndung hat das Landgericht im Rahmen d er Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Der Verwertung dieser Vorverurteilung stand indes worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen § 51 Abs. 1 BZRG i . V . m . § 63 Abs. 4 BZRG entgegen, nachdem Tilgun gsreife mit Ablauf des 24. Lebensjahrs des Angeklagten eingetreten war (vgl. § 63 Abs. 1 BZRG). Angesichts der Ta t- sache, dass die Grenze zur nicht geringen Menge THC beim komplett siche r- gestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der teil gestä n- dige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann g e- macht hat, liegt es nicht fern, dass das Landgericht trotz gewisser erschwere n- der Umstände bei Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Ang e- klagten einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, weshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts der Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war. Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer
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