BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 344/03 vom26. August 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPassau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal we-gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt alsRückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-dern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällenzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. ZurStrafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berück-sichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraftist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat dieKammer bei der Bewertung der Vorstrafen berück-sichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestanddes § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß dieseVerurteilung bei der Strafzumessung nicht straf- - 3 -schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten desAngeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn be-reits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängtund vollstreckt wurden, ohne daß dies den Ange-klagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammernicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGBverstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - nebenden sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagtenicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einerVorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGBauslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schwerenFalles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlichausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnitts-fall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]). RiBGH Dr. Boetticher ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.Nack Nack Kolz Hebenstreit Elf
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