BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 344/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2007 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde ver-urteilt worden ist und b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung in 14 F344llen und zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft hat zur Verurteilung im Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde und zum gesamten Strafausspruch Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Die Angeklagte wurde ab dem Jahr 1994 von ihrem damaligen Le-bensgef344hrten B. S. , der in V. das Bordell 204Club C. 223 betrieb, als Scheinbetriebsinhaberin vorgeschoben. Tats344chlich arbeitete die Angeklagte lediglich an der Theke mit und 374bernahm f374r B. S. , dem die Gastst344ttenkonzession entzogen worden war, die erforderlichen Ab-rechnungen und andere organisatorische T344tigkeiten. Im Zusammenhang mit dieser T344tigkeit wurde die Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 20. September 2002 rechtskr344ftig f374r Taten, die vor dem Jahr 2000 beendet waren, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 F344llen und wegen Steuer-hinterziehung in zwei F344llen betreffend ein von ihr selbst betriebenes Bordell zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. 3 2. In den Jahren 2000 bis 2003 unterst374tzte die Angeklagte ihren Le-bensgef344hrten B. S. weiterhin beim Betrieb des Bordells und bei der Verschleierung der damit erzielten Eink374nfte. Sie befolgte dessen auf Steu-erverk374rzung gerichtete Anweisungen, indem sie auf sein Gehei337 Rechnungs-belege von Lieferanten in bar beglich und B. S. die Tagesein-nahmen des Bordells 374berbrachte. Zudem hielt sie Kontakt zu den angestellten Thekenkr344ften, die sie anwies, die Einnahmen aus der Prostitution und dem Verkauf von Getr344nken nur f374r die Abrechnung mit den Prostituierten aufzu-zeichnen und danach zu vernichten. Dabei war ihr bekannt, dass die von B. S. jeweils eingesetzten Scheinbetriebsinhaber nicht die tats344chlich erzielten Einnahmen aus dem Bordell, sondern nur fingierte Ums344tze und Ge- 4 - 5 - winne von nicht existierenden Gewerben der Zimmervermietung bzw. des Be-triebs einer 204Bar mit Animierbetrieb223 gegen374ber den Steuerbeh366rden erkl344rten. 3. B. S. gab bei den Finanzbeh366rden hinsichtlich des von ihm gef374hrten Bordells und der hierbei erzielten Ums344tze und Gewinne f374r die Jahre 2000 bis 2003 keine Steuererkl344rungen ab. Zur Verschleierung des wah-ren Sachverhalts veranlasste er - was die Angeklagte wusste - jeweils Strohleu-te, darunter seinen Sohn, den Mitangeklagten M. S. , f374r fingierte Einzelunternehmen der gewerblichen Zimmervermietung und einer Schankwirt-schaft Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererkl344rungen ab-zugeben. Diese Steuererkl344rungen enthielten erfundene Angaben zu Ums344tzen und Gewinnen, die plangem344337 jeweils erheblich unter den tats344chlichen Um-s344tzen und Gewinnen des von B. S. betriebenen Bordells lagen. 5 a) F374r die Jahre 2000 und 2001 gab M. S. am 4. Juni 2002 in Absprache mit B. S. im eigenen Namen jeweils Einkommen-steuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererkl344rungen mit fingierten Angaben ab (Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde). Hierdurch wurden zugunsten von B. S. Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in einer Gesamth366he von 328.600 Euro hinterzogen. 6 b) Im Jahr 2002 meldeten die Eheleute G. zur Verschleierung des Bordellbetriebes B. S. s Scheingewerbe f374r Zimmervermietung und Schankwirtschaft an. Auf Veranlassung B. S. s gaben sie f374r die Monate M344rz bis Dezember 2002 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Da B. S. auch weiterhin keine Steuererkl344rungen einreichte, verk374rzte er f374r das Jahr 2002 durch Unterlassen Umsatzsteuer in H366he von 85.600 Euro und unternahm den Versuch der Verk374rzung von Gewerbesteuer 7 - 6 - im Umfang von 23.400 Euro sowie von Einkommensteuer von 81.400 Euro (F344lle II. B. 2. bis 4. der Urteilsgr374nde). c) In den Monaten Februar bis Juni und August 2003 unterst374tzte M. K. , der zum Schein eine Schankwirtschaft und einen Animierbetrieb angemeldet hatte, B. S. durch die Abgabe von Umsatzsteuervor-anmeldungen, die jeweils fiktive Ums344tze enthielten. B. S. selbst gab auch f374r das Jahr 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und ver-k374rzte hierdurch monatlich Umsatzsteuer in H366he von jeweils ann344hernd 6.000 Euro (F344lle II. B. 5. bis 16. der Urteilsgr374nde). 8 d) Im Januar bzw. Februar 2004 wurden gegen B. S. und die Angeklagte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. 9 4. Im Fall der am 4. Juni 2002 von M. S. eingereichten Steuererkl344rungen (Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde) hat das Landgericht B. S. als (Mit-)T344ter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Angeklagte als seine Gehilfin (247 27 StGB) an-gesehen. In den 374brigen F344llen hat die Strafkammer das Verhalten der Ange-klagten jeweils tatmehrheitlich als Beihilfe zu von B. S. begange-nen Steuerhinterziehungen gewertet. 10 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft erfasst nur im Fall II. B. 1. der Ur-teilsgr374nde auch den Schuldspruch; im 334brigen ist sie wirksam auf den Straf-ausspruch beschr344nkt. 11 - 7 - Die Staatsanwaltschaft beanstandet zwar allgemein die Verletzung mate-riellen Rechts. Aus der lediglich zum Strafausspruch ausgef374hrten Sachr374ge ergibt sich jedoch, dass der Schuldspruch grunds344tzlich nicht angegriffen wird (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; BGH wistra 2007, 112, 113; BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dies gilt indes nicht f374r den Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde. Zwar wendet sich die Staatsanwaltschaft insoweit vordergr374ndig nur gegen die Gesamtstrafenbil-dung; denn sie macht geltend, die Strafkammer h344tte statt einer zwei Gesamt-strafen bilden m374ssen, weil die Umsatzsteuerhinterziehung B. S. s f374r die Jahre 2000 und 2001, zu der die Angeklagte Beihilfe geleistet habe, bereits vor der Vorverurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Bielefeld vom 20. September 2002 beendet gewesen sei. Deshalb sei die hierf374r zu ver-h344ngende Einzelstrafe mit den Strafen aus der Vorverurteilung gesamtstrafen-f344hig gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aber nur deshalb, weil sie sich zugleich gegen den Schuldspruch wendet, indem sie gel-tend macht, die Umsatzsteuerhinterziehungen B. S. s bez374glich der Jahre 2000 und 2001 seien bereits beendet gewesen, als M. S. am 4. Juni 2002 mit weiteren Steuererkl344rungen auch unrichtige Umsatz-steuerjahreserkl344rungen f374r die Jahre 2000 und 2001 beim Finanzamt einge-reicht hat. Sie r374gt damit, dass die Angeklagte nicht (bereits) wegen Beihilfe zu bereits im Mai 2001 bzw. Mai 2002 beendeten Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) B. S. s, sondern (erst) zu einer von B. S. am 4. Juni 2002 gemeinschaftlich mit M. S. begangenen Steuerhinterziehung durch aktives Tun (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in sechs tateinheitlichen F344llen verurteilt worden ist. Damit beanstan-det die Staatsanwaltschaft auch das vom Landgericht angenommene konkur-renzrechtliche Verh344ltnis der im Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde abgeurteilten Ta-ten. 12 - 8 - III. Der Schuldspruch im Fall II. B. 1. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 13 Entgegen der Auffassung der Strafkammer waren die von B. S. begangenen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) f374r die Jahre 2000 und 2001 jeweils bereits mit Ablauf des Monats Mai des Folgejahres vollendet und beendet. Damit war zu diesen Zeitpunkten jeweils auch die Beihilfe der Angeklagten zu diesen Taten beendet (vgl. BGHSt 20, 227, 228; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 78a Rdn. 4). 14 1. B. S. war als Betreiber des Bordells verpflichtet, f374r die in den Jahren 2000 und 2001 get344tigten Ums344tze jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres (247 149 Abs. 2 Satz 1 AO) eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung ab-zugeben (247 18 Abs. 3 UStG). Indem er dies unterlie337, lie337 er die Finanzbeh366r-den pflichtwidrig 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf der Abgabefrist war die entsprechende Umsatzsteuer jeweils verk374rzt (247 370 Abs. 4 Satz 1 AO) und der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlas-sen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vollendet, da die Umsatzsteuererkl344rung als Steu-eranmeldung (247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, 247 150 Abs. 1 Satz 3 AO) einer Steuer-festsetzung unter Vorbehalt der Nachpr374fung gleichsteht (247 168 Satz 1 AO). Zugleich war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 165, 170; BGH wistra 1991, 215, 216). Diese Taten stehen damit nicht in Tateinheit mit den gemeinschaftlich von B. und M. S. am 4. Juni 2002 durch Einreichung unrichtiger Steuererkl344rungen begangenen Steuerhinterziehungen in der Form aktiven Tuns (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). 15 - 9 - 2. In der Abgabe einer Umsatzsteuererkl344rung durch M. S. auf Veranlassung B. S. s am 4. Juni 2002 lag entgegen der Auf-fassung des Landgerichts auch keine strafbefreiende Selbstanzeige (247 371 AO) mit Wirkung f374r die Angeklagte. Zwar ist f374r die Selbstanzeige eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-recht 6. Aufl. 247 371 AO Rdn. 65); daher kann auch in der Abgabe einer Steuer-erkl344rung eine Selbstanzeige liegen. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich aber um einen pers366nlichen Strafaufhebungsgrund (vgl. Joecks aaO Rdn. 32 m.w.N.), der grunds344tzlich nur dem T344ter oder Teilnehmer zugute kommt, der die Selbstanzeige abgibt (vgl. Joecks aaO Rdn. 33). Die Angeklagte hat weder eine Selbstanzeige noch eine Steuererkl344rung abgegeben. Zudem setzt eine wirksame Selbstanzeige die Nachholung unterlassener oder die Be-richtigung unrichtiger Angaben voraus. Jede Berichtigungserkl344rung erfordert aber wahrheitsgem344337e Angaben 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen (BGHSt 3, 373, 375 f.). Daran fehlt es hier. Die von dem Mitangeklagten M. S. eingereichten Steuererkl344rungen enthielten ausschlie337lich fiktive und damit unrichtige Angaben zu einem erfundenen Sachverhalt, mit dem die T344tigkeit B. S. s als Bordellbetreiber verdeckt werden sollte. Damit liegt auch keine wirksame Teilselbstanzeige vor (vgl. dazu BGH wistra 1999, 27, 28; Joecks aaO Rdn. 75). 16 IV. Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. 17 Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. B. 1. der Urteils-gr374nde kann auch die f374r diesen Tatkomplex verh344ngte Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die 18 - 10 - 374brigen - an sich fehlerfrei festgesetzten - Einzelstrafen zwischen vier Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagess344tzen auf, um dem neuen Tatgericht eine stimmi-ge Abstufung der Strafen zu erm366glichen. Damit kommt es auf die vom Gene-ralbundesanwalt beanstandete, nicht der neueren Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (vgl. BGH GS NJW 2008, 860) entsprechende Form der Kom-pensation einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht mehr an. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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