Bundesgerichtshof 1. Strafsenat 1 StR 344/08 Verf374gung des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. hier nur: Antrag auf nachtr344gliche Bestellung eines Verteidigers f374r die Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 - 2 - Der Antrag der Rechtsanw344ltin S. vom 15. Juli 2009, ihre Bei-ordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 zu beschlie337en, wird zur374ckgewiesen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanw344ltin S. zur Verteidigerin bestellt war. Gr374nde: Die Angeklagte war vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 F344llen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu einer zur Bew344h-rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; ausweis-lich ihres Antrags richtete sich die Revision ausschlie337lich gegen den Strafaus-spruch. In der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 trat f374r die Angeklagte die im Verfahren erster Instanz als Verteidigerin bestellte Rechts-anw344ltin S. aus G. auf. W344hrend der Generalbundesanwalt die teilweise Ab344nderung und teilweise Aufhebung des Urteils im Strafaus-spruch und insoweit die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht bean-tragte, beantragte Rechtsanw344ltin S. Verwerfung der Revision. 1 - 3 - Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das Urteil teilweise auch im Schuldspruch aufgehoben, da er ihn insoweit trotz des Revisionsantrags wegen der Begr374ndung der Revision als angefochten ansah, sowie im gesamten Straf-ausspruch (vgl. wistra 2009, 189, 190 m. Anm. Sch374tzeberg aaO 278 f.). 2 Nunmehr beantragt Rechtsanw344ltin S. mit Schreiben vom 15. Juli 2009, sie nachtr344glich f374r die Revisionshauptverhandlung als Verteidigerin bei-zuordnen. 3 1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-tr344gliche Bestellung eines Verteidigers nicht m366glich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgem344337e Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gew344hrleisten. 4 2. Die f374r das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu pr374fen, ob bei Ber374cksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. 5 3. Rechtsanw344ltin S. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Straf-senats in der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 stillschwei- gend zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie hatte - obwohl nicht als gew344hlte Verteidigerin ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als Verteidigerin der Angeklagten aufgetreten. 6 - 4 - Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-scheint (vgl. zu alledem n344her BGH NStZ 1997, 299 f. m.w.N.). 7 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Verteidi-gers waren schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, wie sie sich bereits aus der notwendigen Pr374fung des Umfangs der Revision ergibt, gegeben (vgl. 247 140 Abs. 2 StPO). 8 i.V. Dr. Wahl
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