BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 345/10 vom 27. Juli 2010 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: nein Ver366ffentlichung: ja ____________________ StPO 247 257c; StGB 247 46 Gibt das Gericht gem344337 247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergren-ze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verh344ngen. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 27. Januar 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass bei einer Verst344ndigung gem344337 247 257c StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gem344337 247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Stra-fe zu verh344ngen. Gem344337 247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier W374rdigung aller Umst344nde des Falles sowie der allgemeinen Strafzumes-sungserw344gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzul344ssig. Das Gericht kann im Einverst344ndnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit ge366ffneten "Sanktionsschere" unter Druck gesetzt werden. Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das Ge-richt bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungs-spielraum hat, der nur eingeschr344nkt vom Revisionsgericht 374berpr374ft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht f374hrt aber nicht dazu, - 3 - dass es nur die Strafuntergrenze als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.A. Meyer-Go337ner StPO, 53. Aufl., 247 257c Rdn. 20 ff.; derselbe ZRP 2009, 107, 109). Die Ent-scheidung 374ber die konkrete Strafe bleibt der abschlie337enden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht. Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
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