Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja__________________BtMG 1981 § 31 Nr. 1Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, daß der Aufklärungs-erfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des SchengenerDurchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist.BGH, Urteil vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 - LG Freiburg BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 346/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegen - 2 -1.2.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom19. November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nackund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Freiburg vom 12. März 2002 werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die denAngeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhrvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtemHandeltreiben in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenund neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben eine Freiheitsstrafe von zweiJahren und drei Monaten verhängt. Außerdem wurde C. die Fahrerlaubnisentzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von 18 Monaten festge-setzt.Mit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen dieStrafaussprüche. Sie vertritt die Ansicht, beim Angeklagten A. habe dieStrafkammer rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG,§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen; die gegen den Angeklagten C. verhängteStrafe sei unvertretbar milde. - 5 -Die wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel, die derGeneralbundesanwalt nicht vertritt, haben keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte A. am 18. Mai 2001nach Rotterdam, erwarb dort von Y. 2574 Gramm Heroinge-misch (Wirkstoffanteil 997,62 Gramm) sowie von L. 561Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffanteil 399 Gramm) zum gewinnbringendenWeiterverkauf im Raum Freiburg. Das Rauschgift wurde absprachegemäß perPKW zunächst über die niederländisch/deutsche Grenze gebracht und dannvon den gesondert verfolgten B. und Be. übernommen. Diese wurden auf-grund der polizeilich durchgeführten Observationsmaßnahmen kurz vor Errei-chen ihres Fahrtziels in Freiburg gestoppt. Das Rauschgift wurde sicherge-stellt.Um den Verlust aus diesem gescheiterten Geschäft zu kompensieren,beabsichtigte A. , erneut eine größere Menge Rauschgift zu besorgen. Daer selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügte, bat er den MitangeklagtenC. , ihn nach Rotterdam zu fahren, ohne diesem den Grund für die Fahrtnäher mitzuteilen. Am 11. Juni 2001 trafen beide dort ein und bezogen einHotelzimmer. Während C. in der Nähe des Hotels zurückblieb, traf sichA. mit Y. und L. . Von ihnen erwarb er957 Gramm Heroingemisch (344,23 Gramm Wirkstoffanteil) bzw. 98 GrammKokaingemisch (Wirkstoffanteil 75,27 Gramm). Anschließend kehrte er zuC. zurück, der kurz die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Rauschgift in - 6 -den Händen hielt, bevor A. diese im Kofferraum des PKW verstaute. ImVerlauf des Abends erhielt C. von A. ein Briefchen mit 0,5 Gramm Ko-kaingemisch zum Eigenverbrauch, das dieser zuvor von der Gesamtmengeabgezweigt hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hielt C. es für mög-lich, daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand. Ihmwar klar, daß er die Betäubungsmittel in seinem PKW nach Freiburg bringensollte, womit er sich abfand. Am nächsten Tag traten beide die Heimfahrt vonRotterdam nach Freiburg an. Kurz vor Erreichen ihres Fahrtziels wurden sievon den Ermittlungsbehörden, die das Geschehen observiert hatten, festge-nommen.Der Angeklagte A. war weitgehend geständig. Seine Angaben deck-ten sich im wesentlichen mit den Erkenntnissen, die die deutschen und nie-derländischen Ermittlungsbeamten aufgrund der durchgeführten Observations-und Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnen hatten. A. wurde zweimalim Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen Ermittlungsbehörden be-fragt. Seine Angaben wurden im Rahmen der von der dortigen Staatsanwalt-schaft gegen Y. und L. erhobenen Anklage als Beweismittel be-rücksichtigt.II.Die von der Strafkammer vorgenommene Milderung der Strafe des An-geklagten A. nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB begegnet keinenrechtlichen Bedenken. - 7 -Indem A. die Drogenlieferanten Y. und L. benannte,deckte er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auf. Für die Anwen-dung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehör-den aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungs-maßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine si-cherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgungverbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1Aufdeckung 18 und 27).Entgegen der Ansicht der Revision steht Art. 54 des SchengenerDurchführungsübereinkommens (SDÜ) der Annahme eines Aufklärungserfol-ges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen. Für die Anwendung des§ 31 BtMG zugunsten des Angeklagten im hiesigen Verfahren ist ohne Bedeu-tung, daß die von ihm belasteten Y. und L. im Falle ihrer Verurtei-lung in den Niederlanden im Hinblick auf Art. 54 SDÜ wegen dieser Taten inDeutschland nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Auffassung der Revision,für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG sei ein voraussichtlich erfolgreicherAbschluß des Strafverfahrens im Inland erforderlich, findet im Gesetz keineStütze. Sie widerspricht einem wesentlichen Anliegen des Schengener Über-einkommens, das die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit gerade auch beider Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität verpflichtet(vgl. Art. 40 Abs. 2 und 7; Art. 41 Abs. 4 und 7; Art. 70 ff. SDÜ). Die Bekämp-fung des Rauschgifthandels ist ein internationales Anliegen (§ 6 Nr. 5 StGB).Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und es deshalb alsrechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berück-sichtigt wurde, daß das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt"gewesen sei (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 StR 643/95 -; BGHR BtMG - 8 -§ 30 Strafzumessung 1). Kriminalpolitisches Ziel des § 31 BtMG ist, über dieAufklärungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Tätern und Beteiligten inden illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der straf-rechtlichen Verfolgung zu verbessern. Dabei hatte der Gesetzgeber geradeschwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge (vgl. Senat, NJW 2002,908). Dazu gehört insbesondere die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge, wie die hohe Strafdrohung des § 30 Abs.1 Nr. 4 BtMGzeigt. Solchen Taten wohnt ein Auslandsbezug inne. Für diesen Deliktsbereichliefe es - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Strafverfolgung in einemder Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolg-reich abgeschlossen werden kann -, dem Zweck des § 31 Nr. 1 BtMG zuwider,wenn dessen Anwendung von der Möglichkeit einer Verurteilung im Inland ab-hinge. Art. 54 SDÜ zeigt zudem gerade, daß Verurteilungen in den einzelnenVertragsstaaten grundsätzlich einander gleichstehen sollen.Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den von der Revision zitiertenEntscheidungen BGH StV 1986, 435 und BGH StV 1990, 455 entnehmen.Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMGmit der Begründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüberden niederländischen Behörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angabenkönnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen,ausdrücklich beanstandet (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch BGHRBtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10). Er hat hingegen die Anwendung von § 31Nr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Ange-klagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß derStrafverfolgung gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person abervon weiteren Maßnahmen der niederländischen Ermittlungsbehörden abhing - 9 -(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch BGH StV 2000, 318). Erfor-derlich, aber auch ausreichend ist vielmehr allein, daß der Tatrichter zu derÜberzeugung gelangt, der Angeklagte habe durch seine Angaben einen Auf-klärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet.Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 10 -III.Hinsichtlich des Angeklagten C. ist die Revision unbegründet. DieStrafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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